Rz. 25

Ein Vertretungsausschluss liegt auch dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter im Namen des Minderjährigen und zugleich im Namen eines Dritten Rechtsgeschäfte abschließt (Mehrfachvertretung gem. § 181 Alt. 2 BGB). Eine solche kommt beispielsweise in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter bei der Gesellschaftsgründung mehrere Minderjährige vertreten will, zwischen denen somit Rechtsbeziehungen begründet werden.

 

Rz. 26

Demzufolge ist bei Maßnahmen im Bereich der sog. vorweggenommenen Erbfolge grundsätzlich gemäß § 1909 BGB die Einschaltung von Ergänzungspflegern denkbar, soweit auch minderjährige Kinder beteiligt sind. Dies gilt selbst dann, wenn von der Großelterngeneration Vermögen auf die Enkelkinder übertragen werden soll.

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