Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
A. Regelungsinhalt
Rz. 1
Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich auf die "Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit". Da die Dauer der Arbeitszeit ein Hauptbestandteil des Arbeitsvertrages ist, lässt sich dieses nur durch Abschluss eines Änderungsvertrages erreichen. Ein solcher bedarf zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Der Anspruch des Arbeitnehmers ist damit auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet.
Rz. 2
Nach der eindeutigen Regelung des § 8 Abs. 1 TzBfG richtet sich der Anspruch ausschließlich auf die Verringerung der mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Es besteht kein Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit auf den bisherigen Arbeitsplatz. Wenn also ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die von ihm zu erbringenden Arbeitsstunden mit anderer Verteilung auf die Arbeitstage erbringen möchte, ist § 8 TzBfG hierfür keine Anspruchsgrundlage. Allerdings kann in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs eine geringfügige Verkürzung zum Anlass für eine Neuverteilung genommen werden. So hat das ArbG Stuttgart keine Bedenken dagegen gehabt, eine Verkürzung der Arbeitszeitdauer um 1¼ Stunden zum Anlass für eine vollständige Neuverteilung zu nehmen.
Rz. 3
Der Anspruch nach § 8 TzBfG ist juristisch und politisch umstritten. Mit dem Anspruch greift der Gesetzgeber in den Kernbereich der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Weiteres betroffenes Grundrecht ist die Vertragsfreiheit, die bei Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Diese Bedenken sind bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens geäußert worden. Die Gegenansicht sieht durch die Berücksichtigung der betrieblichen Belange sowie die Wichtigkeit des gesetzgeberischen Zieles die Belange des Arbeitgebers hinreichend geschützt und den Eingriff als gerechtfertigt. Dies gelte auch und gerade im Hinblick auf den gesetzlichen Kontrahierungszwang.
B. Voraussetzungen des Anspruchs
Rz. 4
Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG richtet sich auf die Abgabe einer Willenserklärung mittels derer dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit zugestimmt wird. Das Verlangen muss so konkret sein, dass der Arbeitgeber es mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist eine auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung. Das Änderungsangebot (§ 145 BGB) muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszeitverringerung zugehen (§ 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Zudem muss der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags feststehen. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot ausdrücklich als Teilzeitantrag bezeichnet. Der Arbeitnehmer soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bei der Geltendmachung der Verringerung seiner Arbeitszeit und des Umfangs der Verringerung angeben, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Angabe eines Arbeitszeitrahmens, z.B. "20 bis 25 Wochenstunden" ist unwirksam. Der Anspruch ist nicht an eine Mindestreduzierung der Arbeitszeit gebunden. Zulässig ist grundsätzlich auch eine Verringerung nur um beispielsweise eine Stunde. Eine andere Frage ist, ob die Berücksichtigung betrieblicher Belange nicht außerhalb eines realistischen Reduzierungskorridors mit Regelmäßigkeit zu einer berechtigten Ablehnung des Teilzeitverlangens führen muss (vgl. Rdn 157 ff.).
Rz. 5
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, gem. § 6 TzBfG, auch solche in leitenden Positionen. Unabhängig ist der Anspruch davon, ob der den Anspruch geltend machende Arbeitnehmer vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt ist. Insoweit greift das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben somit die Möglichkeit, den Anspruch auf (weitere) Reduzierung ihrer Arbeitszeit geltend zu machen. Der Anspruch nach § 8 TzBfG steht in Konkurrenz zu dem Teilzeitanspruch nach § 15 BEEG. Während der Dauer der sachlichen Anwendbarkeit des § 15 BEEG, mithin während der Elternzeit, wird der Anspruch nach § 8 TzBfG verdrängt.
Rz. 6
Auszubildende können den Anspruch nach § 8 TzBfG nicht geltend machen. Für sie gilt § 8 Abs. 1 S. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), wonach bei berechtigtem Interesse die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beantragt werden kann (Teilzeitberufsausbildung).
Rz. 7
In der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 27.6.2008 wird die Umsetzung des § 8 Abs. 1 S. 2 BBiG konkretisiert:
Bei berechtigtem Interesse ist auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungszeit auch in Form einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der Arbeitszeit zu kürzen (§ 8 Abs. 1 S. 2 BBiG/§ 27b Abs. 1 S. 2 HwO). Ein berechtigtes Interesse ist z.B. dann gegeb...