Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 280
Sind mehrere Grundstücksgemeinschaften "ineinander verschachtelt", so kann mit dem "kleinen Antrag" die Aufhebung einer der mehreren Gemeinschaften betrieben werden, mit dem "großen Antrag" die Aufhebung aller Gemeinschaften an dem Grundstück.
Beispiel
Im Grundbuch waren die Eheleute F und M je hälftig als Eigentümer eines Gebäudegrundstücks eingetragen. M ist gestorben, er wurde von F zu ½, von Sohn S und Tochter T zu je ¼ beerbt. Hier besteht zwischen F einerseits und der Erbengemeinschaft andererseits eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Unter den Erben besteht bezüglich der von M stammenden Miteigentumshälfte eine Erbengemeinschaft als Gesamthand. Ein einzelner Miterbe kann mit dem "kleinen Antrag" die Aufhebung der Erbengemeinschaft, die an der Miteigentumshälfte besteht, verlangen oder aber mit dem "großen Antrag" die Aufhebung der beiden Gemeinschaften am ganzen Grundstück.
Rz. 281
Zur Bruchteilsgemeinschaft: Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gem. §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO. Der Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) kann gem. § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft, insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks gem. § 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 180 ff. ZVG verlangen und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses fordern. Der Gläubiger des Miteigentümers kann diesen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (Versteigerung des ganzen Grundstücks) sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gem. §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, also nach §§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Denn der Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Ausübung überlassen werden (§ 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Aufhebungsanspruch zwar nicht allein, aber zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden.
Zwei "ineinander geschachtelte" Gemeinschaften kann es auch geben, wenn Eheleute Eigentümer eines Grundstücks in Gütergemeinschaft waren. Dann gehörte das Grundstück zum Gesamtgut; die Gütergemeinschaft wurde – sofern sie nicht mit den Abkömmlingen fortgesetzt wurde, was nur sehr selten der Fall ist – beendet, die Gesamthandsgemeinschaft besteht aber noch fort; sie bedarf lediglich noch der Auseinandersetzung. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zu seinem Nachlass, § 1482 BGB. Damit bestehen an dem Grundstück zwei Gesamthandsgemeinschaften: die beendete Gütergemeinschaft und die Erbengemeinschaft. Mit der Teilungsversteigerung können beide Gesamthandsgemeinschaften bezüglich des betroffenen Grundstücks aufgehoben werden. Bis zur endgültigen Auseinandersetzung beider Gemeinschaften bestehen diese aber nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens an dem Erlös fort.