Nach einer Reihe von Erbgängen – beginnend im Jahr 1902 – wird im Jahr 1992 ein Grundbuchberichtigungsanspruch aufgrund dinglicher Surrogation geltend gemacht. In der Revision beim BGH hatte der Kläger Erfolg; beide Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
12.3.1902 |
Tod des Vaters; Erben werden die Söhne P und F zu je ½. |
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Im Nachlass ist ein Bauernhof in D. |
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Ein Teil der Grundstücke wird von den Erben verkauft. |
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Mit dem Erlös kaufen die Erben P und F einen Erbhof in Z (Reichserbhofgesetz). F tritt allein als Käufer auf, weil sich die Brüder nicht sicher waren, ob sie in Erbengemeinschaft den Erbhof hätten erwerben können. Der Erwerb sollte aber der Geldanlage aus dem Verkauf der Grundstücke des Bauernhofs dienen. |
7.10.1924 |
F wird im Grundbuch als Alleineigentümer des Erbhofes eingetragen. |
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F und P behandeln sich gegenseitig so, als gehöre der Erbhof ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft. Dies wird geschäftlich und steuerlich auch so gehandhabt. |
1944 |
Tod des Miterben P; Alleinerbin ist seine Ehefrau L. |
1953 |
Tod des Miterben F; Alleinerbin ist die Beklagte. |
1992 |
Die Erben des P (1944) beantragen, sie in Erbengemeinschaft zusammen mit der Beklagten als Eigentümer des Erbhofes im Grundbuch einzutragen. |
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Das Grundbuchamt weist den Grundbuchberichtigungsantrag zurück. |
1999 |
Die Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) hat in der Revision Erfolg mit der Begründung der Veräußerungsvorgang sei ein Fall dinglicher Surrogation gewesen. |
Aus den Gründen:
"Der Hof in Z. ist im Wege der dinglichen Surrogation nach § 2041 BGB in den ungeteilten Nachlass ihres Vaters gefallen. Nach dieser Vorschrift gehört unter anderem zum Nachlass, was durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht. Ein solcher Bezug zum Nachlass besteht bei einem Erwerbsgeschäft jedenfalls dann, wenn zu der objektiven Beziehung, die bei Erwerb mit Mitteln des Nachlasses ohne weiteres gegeben ist, der Wille hinzukommt, für den Nachlass erwerben zu wollen (BGH NJW 1987, 434; NJW 1968, 1824; MüKo-BGB/Dütz, 3. Aufl., § 2041 Rn 13, 22–24; Soergel/Wolf, 12. Aufl., § 2041 Rn 7–9)"
Das Surrogationsprinzip erfährt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation keine Einschränkung. Dahinter steht der Gedanke, den Wert des Sondervermögens zu erhalten, während die konkrete Erscheinungsform nicht ausschlaggebend ist. Daher muss jeder Umsatz einzelner Bestandteile des Vermögens und der darin liegende Abfluss realer Werte, wenn der Wert des Ganzen erhalten bleiben soll, durch die rechtliche Neuzuordnung eben derjenigen konkreten Ersatzgegenstände zum Nachlass ausgeglichen werden, in die die abgeflossenen Werte eingegangen sind (BGHZ 109, 214, 217 = NJW 1990, 54; NJW 1991, 842).“