Inga Leopold, Dr. iur. Jürgen Peter
Rz. 119
Beendet wird das Anhörungsverfahren spätestens durch Ablauf der Äußerungsfrist von einer Woche nach § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG (bei ordentlicher Kündigung) bzw. von (längstens) drei Tagen nach § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG (bei außerordentlicher Kündigung). Eine frühere Beendigung des Anhörungsverfahrens tritt ein, wenn dem Arbeitgeber eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zugeht, die auch in der Erklärung liegen kann, sich zu der Kündigung nicht äußern zu wollen.
Rz. 120
Praxishinweis
Liegt eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor, dann kann der Arbeitgeber die Kündigung auch vor Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG aussprechen, auch wenn die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats fehlerhaft zustande gekommen ist. In der Praxis ist allerdings sehr sorgfältig darauf zu achten, dass tatsächlich eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt. Es bietet sich insoweit an, entweder entsprechend einschlägige Formulare gemeinsam mit dem Betriebsrat zu benutzen, die eine etwaige Stellungnahme ausdrücklich als "abschließend" bezeichnen oder aber den Betriebsrat in jedem Fall mit dem Mitteilungsschreiben ausdrücklich um eine "abschließende Stellungnahme" zu bitten.
1. Reaktion des Betriebsrats bei der ordentlichen Kündigung
Rz. 121
Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, dann entscheidet der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, wie er hierauf reagiert. Grundsätzlich sind möglich das Erheben von Bedenken, der Widerspruch, die Zustimmung und der Verzicht auf eine Stellungnahme.
a) Bedenken
Rz. 122
Wenn der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken hat, dann verpflichtet ihn § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG, diese Bedenken unter Angabe von Gründen spätestens innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Eine Verlängerung der Frist durch Vereinbarung der Betriebsparteien ist möglich. Lässt der Betriebsrat diese Frist verstreichen, dann gilt seine Zustimmung nach § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG als erteilt. Das Verfahren ist abgeschlossen. Deshalb kann der Arbeitgeber dann kündigen. Äußert der Betriebsrat Bedenken, können dies Bedenken jedweder Art sein. Die Äußerung von Bedenken führt nicht zu einem gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser setzt einen Widerspruch des Betriebsrats voraus. Auch bestehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf einen evtl. Kündigungsschutzprozess. Allenfalls wird die prozessuale Situation des Arbeitnehmers dadurch verbessert, dass er die Argumente des Betriebsrats sich zu Eigen machen und dem Gericht schriftsätzlich präsentieren kann.
Rz. 123
Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 186 ff. BGB. Die Frist beginnt danach an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung des Arbeitgebers zur Einleitung des Verfahrens dem Betriebsrat zugeht. Dieser Tag ist nicht mitzurechnen.
Rz. 124
Im Übrigen ist bei der Bestimmung des Fristendes § 193 BGB zu beachten. Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so endet gem. § 188 BGB die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Frist verlängert sich im Übrigen durch Wochenende oder gesetzlichen Feiertag nicht.
b) Widerspruch
Rz. 125
Der Betriebsrat kann nach § 102 Abs. 3 BetrVG einer ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründe vorliegt (zu den Einzelheiten insoweit siehe Rdn 138 ff.).
c) Zustimmung und Verzicht
Rz. 126
Wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung zustimmt, was sowohl schriftlich als auch mündlich als auch in sonstiger Weise geschehen kann, dann ist mit der Mitteilung dieses Beschlusses des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Der Arbeitgeber kann deshalb die beabsichtigte Kündigung aussprechen. Widerruft der Betriebsrat seinen Beschluss nach dessen Zugang beim Arbeitgeber, hat dies keine Rechtswirkung. Grundsätzlich scheidet auch eine Anfechtung des Betriebsratsbeschlusses aus. Beruht der Beschluss allerdings auf einer arglistigen Täuschung oder Drohung durch den Arbeitgeber, dann ist die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG zu verneinen. Die gleichwohl vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam.
Rz. 127
Entscheidet sich der Betriebsrat dazu, keine Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung abzugeben, ohne dies dem Arbeitgeber mitzuteilen, dann ist das Anhörungsverfahren erst mit Ablauf der Wochenfrist abgeschlossen, denn die Zustimmung des Betriebsrats gilt in diesem Fall nach § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG als erteilt.
Rz. 128
Entscheidet sich der Betriebsrat, keine Stellungnahme abzugeben und teilt er dies dem Arbeitgeber vor Ablauf der Wochenfrist mit, ist das Anhörungsverfahren bereits mit Zugang dieser Mitteilungserklärung abgeschlossen, sodass der Arbeitgeber deshalb dann auch vor Ablauf der Wochenfrist die Kündigung aussprechen kann.
2. Reaktion bei der außerordentlichen Kündigung
Rz. 129
Bei der a...