Rz. 35

Verweigert der Notar die Erteilung der Vollstreckungsklausel eine notarielle Urkunde betreffend, so steht dem Gläubiger gemäß §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 BeurkG das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Nach § 54 Abs. 2 S. 2 BeurkG ist für die Beschwerde die Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat. Es handelt sich mithin nicht um eine Familiensache.

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