Rz. 14

Hinzukommen kann noch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV), wenn die Parteien im Rechtsstreit eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 Nr. 1 VV treffen. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, soweit die Gegenstände, über die die Parteien sich einigen, in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sind, mit Ausnahme eines selbstständigen Beweisverfahrens (Nr. 1003 VV). Soweit nicht anhängige Gegenstände oder Gegenstände eines selbstständigen Beweisverfahrens in die Einigung mit einbezogen werden, entsteht eine 1,5-Gebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) und, soweit die mit einbezogenen Gegenstände in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sind, eine 1,3-Einigungsgebühr (Nr. 1004 VV). Auch hier ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG zu berücksichtigen. Entsteht die Einigungsgebühr aus Teilwerten zu unterschiedlichen Gebührensätzen, darf die Summe der Teilgebühren nicht höher liegen als eine Einigungsgebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtwert (siehe Rdn 135 ff.).

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