Rz. 273

Werden Gegenstände, die in diesem Verfahren nicht anhängig sind, außerhalb eines gerichtlichen Termins in eine Einigung einbezogen, so entsteht ebenfalls nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV. Auch hier fehlt zwar eine Ermäßigungsregelung, sodass auch hier Nr. 3101 Nr. 2 VV entsprechend anzuwenden ist (siehe Rdn 253); i.d.R. wird sich hier die Ermäßigung aber ohnehin bereits aus der Protokollierung des Vergleichs ergeben.

 

Beispiel 169: Einigung unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände aufgrund einer Besprechung

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR einigen sich die Anwälte aufgrund eines Telefonats mündlich über die Klageforderung und weiter gehende nicht anhängige 5.000,00 EUR. Die Klage wird aufgrund der Einigung zurückgenommen.

Aus dem Wert der Klageforderung sind die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie die 1,2-Terminsgebür (Nr. 3104 VV) und eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV) angefallen.

Aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände ist eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV entstanden. Darüber hinaus ist aus dem Mehrwert auch die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstanden. Hinzu kommt unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV).

Abzurechnen ist wie im Beispiel 162.

Zur Anrechnung, soweit der Anwalt auch in dem weiter gehenden Verfahren tätig war, siehe § 14 Rdn 1 ff., 12 ff.

 

Rz. 274

Sind die miteinbezogenen Gegenstände nicht in diesem Verfahren anhängig, aber in einem anderen Verfahren, ändert sich nur die Höhe der Einigungsgebühr.

 

Beispiel 170: Einigung unter Einbeziehung anderweitig erstinstanzlich anhängiger Gegenstände aufgrund einer Besprechung

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR einigen sich die Anwälte aufgrund eines Telefonats mündlich über die Klageforderung und weiter gehende 5.000,00 EUR, die in einem anderen erstinstanzlichen Verfahren anhängig sind. Die Klage wird aufgrund der Einigung zurückgenommen.

Abzurechnen ist wie im vorangegangen Beispiel 162. Lediglich die Einigungsgebühr entsteht jetzt insgesamt zu 1,0 aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV 267,20 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   933,40 EUR
  1,3 aus 15.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   718,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.533,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   481,27 EUR
Gesamt   3.014,27 EUR

Zur Anrechnung, soweit der Anwalt auch in dem weiter gehenden Verfahren tätig war, siehe § 14 Rdn 1 ff., 12 ff.

 

Rz. 275

 

Beispiel 171: Einigung unter Einbeziehung anderweitig in einem Berufungsverfahren anhängiger Gegenstände aufgrund einer Besprechung

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR einigen sich die Anwälte aufgrund eines Telefonats mündlich über die Klageforderung und weiter gehende 5.000,00 EUR, die in einem Berufungsverfahren vor dem LG anhängig sind. Klage und Berufung werden aufgrund der Einigung zurück genommen.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 162; allerdings entsteht die Einigungsgebühr aus dem Mehrwert jetzt zu 1,3, wobei wiederum § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV 267,20 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   933,40 EUR
  1,3 aus 15.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
5. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV 434,20 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   933,40 EUR
  1,3 aus 15.000,00 EUR    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.748,40 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   522,20 EUR
Gesamt   3.270,60 EUR

Zur Anrechnung, soweit der Anwalt auch in dem weiter gehenden Verfahren tätig war, siehe § 14 Rdn 1 ff., 12 ff.

 

Rz. 276

Kommt es zu einer Einigung, ohne dass eine Besprechung stattgefunden hat, so löst die Einigung nach der Neufassung des RVG durch das KostRÄG 2021 (siehe Rdn 167) immer die Terminsgebühr auch aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände aus.[116]

 

Beispiel 172: Einigung unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände ohne Besprechung, aber mit Protokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR unterbreitet das Gericht nach Eingang der Klageschrift einen Einigungsvorschlag, in den auch weiter gehende nicht anhängige 5.000,00 EUR einbezogen sind. Die Anwälte erklären, den Einigungsvorschlag anzunehmen, sodass das Zustandekommen der Einigung sodann nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung festgestellt wird.

Aus dem Wert der anhängigen Ansprüche (10.000,00 EUR) entste...

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