Rz. 371
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 g ARB trägt der Versicherer nicht die Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
Rz. 372
Es ist nur ein Fall bekannt, in welchem diese Klausel Bedeutung erlangt. Es geht um das sog. Verweisungsprivileg des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten im Fall seiner Leistungsfreiheit, wenn er also seinem Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz gewähren muss. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer haftet dem Geschädigten gegenüber, auch wenn kein Versicherungsschutz besteht (§§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 117 Abs. 1 VVG). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen: Kann der Geschädigte Ersatz seines Schadens u.a. von einem anderen Schadensversicherer erlangen, entfällt die Haftung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers (§ 117 Abs. 3 S. 2 VVG). Was die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten angeht, könnte der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer den rechtsschutzversicherten Geschädigten an seinen Rechtsschutzversicherer (Schadensversicherer) verweisen. Diese Verweisung soll durch § 5 Abs. 3 g ARB ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass der im Innenverhältnis leistungsfreie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auch dem rechtsschutzversicherten Geschädigten zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.
Rz. 373
§ 2 Abs. 3 c ARB 75 enthält eine für die Praxis wichtige zusätzliche Subsidiaritätsklausel, wonach der Rechtsschutzversicherer Kosten nicht zu tragen hat, "zu deren Übernahme ein Dritter aufgrund anderer als unterhaltsrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist". Hiermit sollen insbesondere Kostenerstattungsansprüche erfasst werden, die dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Gegner des zugrunde liegenden Rechtsstreits zustehen. Sinn der Regelung ist, dass die von der Risikogemeinschaft aufgebrachten Beiträge nicht dazu bestimmt sind, außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Kostenerstattungspflichtige zu entlasten.
Rz. 374
Beispiel
Der Anwalt des Versicherungsnehmers (Geschädigter) rechnet nach teilweiser außergerichtlicher Regulierung eines Verkehrsunfalls seine außergerichtliche Tätigkeit ab und fordert vom Rechtsschutzversicherer einen Vorschuss für das Klageverfahren wegen der streitigen Restforderungen. Der Rechtsschutzversicherer erteilt die Deckungszusage, verweigert jedoch den Ausgleich der außergerichtlichen Kosten insoweit, als der gegnerische Haftpflichtversicherer materiell-rechtlich zur Erstattung verpflichtet ist (nach dem Wert der außergerichtlich regulierten Ansprüche).
Rz. 375
Die Leistungseinschränkung des § 2 Abs. 3 c ARB 75 setzt jedoch weiter voraus, dass "keine Erstattungsansprüche auf den Versicherer übergegangen sind oder der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass er den Dritten vergeblich zur Zahlung aufgefordert hat". Das bedeutet zum einen, dass die Klausel im Falle der Anforderung von Vorschüssen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer von vornherein nicht eingreift (dann sind Erstattungsansprüche gem. § 86 VVG auf den Versicherer übergegangen). Zum anderen setzt die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers wieder ein, wenn eine vergebliche Zahlungsaufforderung gegenüber dem Erstattungspflichtigen erfolgt ist. Damit wird gewährleistet, dass das Risiko der Realisierbarkeit von Kostenerstattungen letztlich doch beim Rechtsschutzversicherer bleibt.
Rz. 376
Da in § 5 Abs. 3 g ARB lediglich die Klausel des § 2 Abs. 3 d ARB 75 übernommen wurde und die Klausel gem. § 2 Abs. 3 c ARB 75 in den ARB 94/2000/2008/2010/2012 ersatzlos weggefallen ist, wird seit den ARB 94 die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nicht mehr durch das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gegenüber einem Dritten begrenzt.