Rz. 243
Im Rahmen dieser Rechtsschutzart genießt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes Motorfahrzeuges zu Lande (sowie Anhängers), das bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Außerdem wird dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers Rechtsschutz gewährt (§ 21 Abs. 1 S. 1 ARB).
Rz. 244
Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind gem. § 29e Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StVZO: Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO), Fahrräder mit Hilfsmotor, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 Nr. 4b StVZO).
Rz. 245
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer ferner gem. § 21 Abs. 7 ARB bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr (mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d ARB) in seiner Eigenschaft als
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Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, |
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Fahrgast, |
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Fußgänger und |
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Radfahrer. |
Rz. 246
Im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes sind mitversicherte Personen gem. § 21 Abs. 1 S. 2 ARB alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Motorfahrzeuge i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 ARB. Für sie gilt der zusätzliche Rechtsschutz gem. § 21 Abs. 7 ARB allerdings nicht.
Rz. 247
Hinweis
Wer als berechtigter Insasse eines Motorfahrzeuges zu Lande, dessen Halter einen Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 Abs. 1 S. 1 ARB) vereinbart hat, einen Unfall erleidet, kann für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowohl gegen den Unfallgegner (und dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer) als auch gegen den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters (Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) Rechtsschutz vom Rechtsschutzversicherer verlangen. Lediglich die Geltendmachung von Ansprüchen durch den (mitversicherten) Insassen gegen den Versicherungsnehmer oder weitere Mitversicherte (der Rechtsschutzversicherung) persönlich ist gem. § 3 Abs. 4 a ARB ausgeschlossen (vgl. Rdn 222). Eine solche ist allerdings aufgrund des Direktanspruchs gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in der Regel auch nicht erforderlich. In der Praxis wird dieser Versicherungsschutz für Insassen gelegentlich übersehen.
Rz. 248
Folgende Leistungsarten sind im Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 Abs. 4 ARB enthalten:
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Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB), |
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Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d ARB), |
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Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e ARB), |
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Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g ARB), |
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Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB) und |
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Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ARB). |
Rz. 249
Allerdings besteht eine Einschränkung: Soweit der Versicherungsnehmer Rechtsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 7 ARB genießt, bezieht sich dieser nicht auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 21 Abs. 7 S. 1 ARB).
Rz. 250
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 21 Abs. 4 i.V.m. § 2 d ARB) umfasst gem. § 21 Abs. 6 ARB bzw. Nr. 2.2.4 ARB 2012 auch Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden (anders § 21 ARB 75 jedenfalls bei endgültig vor Zulassung auf den Versicherungsnehmer gescheiterten Erwerbsverträgen).
Rz. 251
Die in § 21 Abs. 8 ARB geregelten Obliegenheiten werden unten behandelt (siehe Rdn 438 ff.).
Rz. 252
Sind auf den Versicherungsnehmer weniger Fahrzeuge als bei Vertragsabschluss zugelassen – oder gar keines mehr – oder mit einem Versicherungskennzeichen für ihn versehen, so kann der Rechtsschutzversicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch die geringere Prämie verlangen (§§ 21 Abs. 9, 11 Abs. 2 ARB). Ist für die Dauer von mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen (§ 21 Abs. 9 ARB).