Rz. 243

Im Rahmen dieser Rechtsschutzart genießt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes Motorfahrzeuges zu Lande (sowie Anhängers), das bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Außerdem wird dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers Rechtsschutz gewährt (§ 21 Abs. 1 S. 1 ARB).

 

Rz. 244

Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind gem. § 29 e Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StVZO: Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO), Fahrräder mit Hilfsmotor, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 b StVZO).

 

Rz. 245

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer ferner gem. § 21 Abs. 7 ARB bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr (mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d ARB) in seiner Eigenschaft als

Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
Fahrgast,
Fußgänger und
Radfahrer.
 

Rz. 246

Im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes sind mitversicherte Personen gem. § 21 Abs. 1 S. 2 ARB alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Motorfahrzeuge im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 ARB. Für sie gilt der zusätzliche Rechtsschutz gem. § 21 Abs. 7 ARB allerdings nicht.

 

Rz. 247

 

Hinweis

Wer als berechtigter Insasse eines Motorfahrzeuges zu Lande, dessen Halter einen Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 Abs. 1 S. 1 ARB) vereinbart hat, einen Unfall erleidet, kann für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowohl gegen den Unfallgegner (und dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer) als auch gegen den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters (Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) Rechtsschutz vom Rechtsschutzversicherer verlangen. Lediglich die Geltendmachung von Ansprüchen durch den (mitversicherten) Insassen gegen den Versicherungsnehmer oder weitere Mitversicherte (der Rechtsschutzversicherung) persönlich ist gem. § 3 Abs. 4 a ARB ausgeschlossen. Eine solche ist allerdings aufgrund des Direktanspruchs gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in der Regel auch nicht erforderlich. In der Praxis wird dieser Versicherungsschutz für Insassen gelegentlich übersehen.

 

Rz. 248

Folgende Leistungsarten sind im Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 Abs. 4 ARB enthalten:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d ARB),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e ARB),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g ARB),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB) und
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ARB).
 

Rz. 249

Allerdings besteht eine Einschränkung: Soweit der Versicherungsnehmer Rechtsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 7 ARB genießt, bezieht sich dieser nicht auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 21 Abs. 7 S. 1 ARB).

 

Rz. 250

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 21 Abs. 4 i.V.m. § 2 d ARB) umfasst gem. § 21 Abs. 6 ARB bzw. Nr. 2.2.4 ARB 2012 auch Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden (anders § 21 ARB 75 jedenfalls bei endgültig vor Zulassung auf den Versicherungsnehmer gescheiterten Erwerbsverträgen).[247]

 

Rz. 251

Die in § 21 Abs. 8 ARB geregelten Obliegenheiten werden unten behandelt (siehe Rdn 438 ff.).

 

Rz. 252

Sind auf den Versicherungsnehmer weniger Fahrzeuge als bei Vertragsabschluss zugelassen – oder gar keines mehr – oder mit einem Versicherungskennzeichen für ihn versehen, so kann der Rechtsschutzversicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch die geringere Prämie verlangen (§§ 21 Abs. 9, 11 Abs. 2 ARB). Ist für die Dauer von mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen (§ 21 Abs. 9 ARB).

[247] Vgl. Harbauer-Stahl, § 21 ARB 75 Rn 24.

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