Rz. 431
Nach § 4 Abs. 3 b ARB besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. § 4 Abs. 4 ARB 75 sieht dagegen vor, dass schon dann kein Versicherungsschutz besteht, wenn Versicherungsfälle dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für das betreffende Wagnis gemeldet werden. Die "Geltendmachung" bzw. "Meldung" (ARB 75) bedeutet die Mitteilung an den Versicherer, dass der Versicherungsnehmer in Erwägung zieht, aus einem von ihm als Versicherungsfall eingeschätzten Lebenssachverhalt Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu erhebenden Vorwürfe angibt. Die Versäumung dieser Frist durch den Versicherungsnehmer kann entschuldigt sein, etwa wenn der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsfall keine Kenntnis hatte oder erst aufgrund einer nach Ablauf der Nachmeldefrist erfolgten anwaltlichen Beratung von den Umständen, die zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung führten, erfahren konnte. Unverzüglich nach Kenntniserlangung ist der Versicherungsanspruch jedoch geltend zu machen. Eine Pflicht des Rechtsschutzversicherers, den Versicherungsnehmer bei Vertragsbeendigung auf die Frist des § 4 Abs. 3 b ARB hinzuweisen, besteht allerdings nicht. Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Deckungslücken im Falle eines Versichererwechsels sehen § 4 a Abs. 1 b ARB der aktuellen Fassung der ARB 2000/2008/2010 (GDV-Musterbedingungen) bzw. Nr. 6.2.6 ARB 2012 vor, dass bei einem lückenlosen Versicherungsschutz der spätere Versicherer Deckung zu gewähren hat, wenn der Versicherungsfall in die versicherte Zeit des Vorvertrages fällt und der Versicherungsnehmer die dreijährige Nachmeldefrist versäumt hat, ohne dass die Versäumung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.
Rz. 432
Für den Bereich des Rechtsschutzes für Firmen u.a. sehen § 24 Abs. 4 ARB 75 sowie § 24 Abs. 4 ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 2.4 ARB 2012 eine in den ARB 94 nicht enthaltene zusätzliche Regelung vor. Hiernach besteht Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer bzw. seine Erben auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen. Voraussetzung dieser Nachhaftung ist, dass der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers endete. Gibt also beispielsweise der Versicherungsnehmer seinen Beruf auf und endet deshalb der Rechtsschutzversicherungsvertrag, so genießt er noch Rechtsschutz für alle Rechtsschutzfälle, die anschließend innerhalb eines Jahres eintreten.