Rz. 433

Die früheren besonderen Regelungen über die Verjährungsfrist gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. sind ersatzlos weggefallen. Nunmehr gilt für die gegenseitigen Ansprüche die Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren, beginnend gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung.

 

Rz. 434

Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung – wie nach bisherigem Recht – bis zum Eingang der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt (§ 15 VVG).

 

Rz. 435

Die frühere Regelung des § 12 Abs. 3 VVG a.F., wonach der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den Anspruch auf Versicherungsleistungen unter entsprechender schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung ablehnen und dem Versicherungsnehmer eine Frist von sechs Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs auf Versicherungsleistung setzen konnte, ist im Rahmen der VVG-Reform 2008 ersatzlos weggefallen.

 

Rz. 436

Generell ist selbstverständlich der Rechtsschutzversicherer als Vertragspartner des Versicherungsnehmers passivlegitimiert und daher zu verklagen.

Zu beachten ist jedoch, dass dann, wenn der Rechtsschutzversicherer ein Schadenabwicklungsunternehmen beauftragt hat (wozu er wegen des Grundsatzes der Spartentrennung verpflichtet ist, wenn er die Rechtsschutzversicherung im selben juristischen Unternehmen neben anderen Versicherungssparten anbietet), gem. § 126 Abs. 2 VVG allein das Schadenabwicklungsunternehmen passivlegitimiert, also zu verklagen ist. Dies gilt auch im Falle einer Klage auf "Quasideckung", also bei der "Deckungsklage" im Wege der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Beratungsfehlers (BGH VersR 2018, 1119).

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