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Notwendige Lager- und Arbeitsplätze sind dem Subunternehmer nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft nur Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle. Bei größeren Bauvorhaben in bebauten Gebieten ist oftmals der vorhandene Lagerplatz nicht ausreichend. Hier muss der Subunternehmer selbst dafür sorgen, dass er sich den notwendigen Lager- und Arbeitsplatz beschafft. Vorhandene Wasser- und Energieanschlüsse hat der Generalunternehmer dem Subunternehmer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Beim Bauen in neuen Wohn- und Gewerbegebieten kann es vorkommen, dass noch keine Wasser- und Stromanschlüsse vorhanden sind. Diese Anschlüsse muss sich dann der Subunternehmer auf seine eigenen Kosten besorgen. Die Kostentragung bezüglich des Verbrauchs folgt aus § 4 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.

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