Rz. 12

Werden in einem gerichtlichen Verfahren Gegenstände mit verglichen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängig sind, so wirkt sich dieser Mehrwert auf die Gebühren des Verfahrens aus, in dem der Vergleich geschlossen wird. Andererseits sind dann aber auch Anrechnungsvorschriften zu beachten, die verhindern sollen, dass der Anwalt aus denselben Gegenständen (in dem anderen Verfahren) doppelt vergütet wird.

 

Rz. 13

Wird ein solcher Mehrwertvergleich über Gegenstände geschlossen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängig sind, entsteht in dem Verfahren, in dem der Mehrvergleich geschlossen wird, zunächst eine zusätzliche Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV aus dem Mehrwert, allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.

 

Rz. 14

Soweit die Einigung in einem Termin geschlossen wird, entsteht auch die Terminsgebühr aus dem Mehrwert. Gleiches gilt bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, wenn in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird, eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV)

 

Rz. 15

Darüber hinaus entsteht aus dem Mehrwert auch die Einigungsgebühr, wobei gegebenenfalls ein anderer Gebührensatz gilt, sodass auch hier nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen sein kann.

 

Rz. 16

Zu beachten sind in diesem Fall die Anrechnungsvorschriften

für die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV; Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 3201 VV; Anm. zu 3207 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 3201 VV und
für die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV; Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV; Anm. zu Nr. 3210 VV i.V.m. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV.
 

Rz. 17

Danach sind die durch die Einbeziehung anfallenden Mehrgebühren in dem einbezogenen Verfahren anzurechnen.

 

Rz. 18

In dem einbezogenen Verfahren entstehen aufgrund des Vergleichs dagegen keine weiteren Gebühren. Insbesondere wird dort durch den Vergleich keine Terminsgebühr ausgelöst.[2] Auch eine Einigungsgebühr fällt dort nicht an.

[2] BAG AGS 2014, 213; OLG Stuttgart AGS 2005, 256 = NJW-RR 2005, 940; OLG Frankfurt AGS 2008, 224 = NJW-Spezial 2008, 348; OLG Köln AGS 2012, 62.

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