Rz. 23

Soweit durch die 0,8-Verfahrensdifferenzverfahrensgebühr eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert überschritten wird, muss nach § 15 Abs. 3 RVG gekürzt werden. Anzurechnen ist dann nur der nach Kürzung verbleibende Mehrbetrag.

 

Beispiel 7: Anrechnung bei Mitvergleichen eines anderen erstinstanzlichen Verfahrens (Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG)

In einem Rechtsstreit (1/22) über 10.000,00 EUR verhandeln die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte im Termin über die Klageforderung und über weiter gehende 8.000,00 EUR, die in einem anderen Verfahren (2/22) anhängig sind und schließen einen Gesamtvergleich, der beide Verfahren erledigt.

Jetzt ist wegen der Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG nicht die volle Verfahrensdifferenzgebühr anzurechnen, sondern nur der davon nach Kürzung verbleibende Betrag.

 
I. Verfahren 1/22    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV 401,60 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.001,00 EUR
  1,3 aus 18.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   924,00 EUR
  (Wert: 18.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   770,00 EUR
  (Wert: 18.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.715,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   515,85 EUR
Gesamt   3.230,85 EUR
II. Verfahren 2/22    
Jetzt ist zunächst der Anrechnungsbetrag im Verfahren 1/22 nach der o.g. Formel zu ermitteln und dann im Verfahren 2/22 anzurechnen.
1. Berechnung des Anrechnungsbetrags der Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV)
  1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV 401,60 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.001,00 EUR
  1,3 aus 18.000,00 EUR    
  ./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   – 798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
Gesamt   202,80 EUR
2. Berechnung der Vergütung    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV anzurechnen   – 202,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 469,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   89,26 EUR
Gesamt   559,06 EUR

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