Rz. 49

Übersteigt der Wert der Hilfsaufrechnung den Wert der Klageforderung, so ist dies im Falle einer Entscheidung unbeachtlich, weil die Hilfsaufrechnungsforderung maximal in Höhe der Klageforderung zur Aufrechnung eingesetzt wird und auch nur insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehen kann. Das ist auch bei einem Vergleich zu beachten.

 

Beispiel 23: Hilfsaufrechnung mit Entscheidung über die Hilfsaufrechnung, Hilfsaufrechnung hat höheren Wert als die Klageforderung

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung in Höhe von 15.000,00 EUR. Das Gericht sieht die Klage als schlüssig an, weist sie jedoch wegen Bestehens der Gegenforderung zurück.

Hier ergeben sich wiederum keine Probleme. Der Wert des Verfahrens beläuft sich gem. § 45 Abs. 3 GKG auf 20.000,00 EUR, da nur in Höhe von 10.000,00 EUR über die Aufrechnungsforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR
 

Rz. 50

Wird die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung erklärt, die über den Wert der Klageforderung hinausgeht und wird auch darüber eine Einigung getroffen, so ist der Mehrwert nach h.M. unstreitig zu berücksichtigen.

 

Beispiel 24: Hilfsaufrechnung mit Einigung im Termin über die Hilfsaufrechnung, Hilfsaufrechnung hat höheren Wert als die Klageforderung

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung in Höhe von 15.000,00 EUR. Im Termin einigen sich die Parteien auch über die gesamte Gegenforderung.

Der Streitwert des Verfahrens beträgt 20.000,00 EUR, der Mehrwert des Vergleichs 5.000,00 EUR. Aus dem Streitwert des Verfahrens entsteht jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, aus dem Mehrwert eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV).

Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert.

Die Einigungsgebühr entsteht zu 1,0 aus den anhängigen 10.000,00 EUR und zu 1,5 aus den nicht anhängigen 15.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.068,60 EUR  
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV 267,20 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.136,20 EUR
  1,3 aus 25.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.048,80 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 1.077,00 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.311,00 EUR
  1,5 aus 25.000,00 EUR    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.516,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   668,04 EUR
Gesamt   4.184,04 EUR

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