Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 35
Grundsätzlich bildet der Erwerb durch Vermächtnis einen eigenständigen Erwerb von Todes wegen, der als solcher nach § 3 Abs. 1 Nr. ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Steuerschuldner für diesen Erwerb ist (allein) der Vermächtnisnehmer. Für den mit dem Vermächtnis Beschwerten (z.B. den oder die Erben oder auch ein anderer Vermächtnisnehmer) bildet die Vermächtnislast eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 ErbStG, die bei der Berechnung der Erbschaftsteuerlast des Beschwerten in Abzug zu bringen ist.
Dessen ungeachtet bestimmt § 20 Abs. 3 ErbStG, dass bis zur (vollständigen) Nachlassauseinandersetzung (auch) der Nachlass für die Steuerschuld haftet. Die genaue Reichweite der Regelung ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass § 20 Abs. 3 ErbStG auch eine Haftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten des Vermächtnisnehmers statuiert.
Rz. 36
Mithin kann es sich empfehlen, durch entsprechende Anordnungen das Risiko der Inanspruchnahme des Nachlasses für die Erbschaftsteuer abzusichern. Dabei könnte man zunächst an ein Untervermächtnis denken, durch das dem Nachlass ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Vermächtnisnehmer eingeräumt wird. Bei Licht betrachtet, wäre dies aber praktisch wahrscheinlich nur von geringem Wert, da die Inanspruchnahme des Nachlasses vor allem dann droht, wenn der Vermächtnisnehmer entweder nicht leistungsfähig oder "nicht greifbar" ist. Diese Problematik würde dann aber im Zweifel nicht nur für den Fiskus, sondern auch für die übrigen Nachlassbeteiligten bestehen, so dass im Ergebnis ein Untervermächtnis nur schwer durchsetzbar wäre.
Rz. 37
Sinnvoller erscheint vor diesem Hintergrund die Anordnung einer – das ganze oder nur einen Teil des Vermächtnisses umfassende – auflösende Bedingung, die das Vermächtnis entfallen lässt, wenn bzw. soweit es zu einer Inanspruchnahme des Nachlasses als Haftungsschuldner kommt und der Vermächtnisnehmer nicht binnen einer angemessenen (kurzen) Frist die Freistellung des Nachlasses bewirkt. Zusätzlich kann auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beschwerten bis zur vollständigen Begleichung der Erbschaftsteuer durch den Vermächtnisnehmer erwogen werden.
Rz. 38
Muster 14.3: Vermächtnisanordnung mit auflösender Bedingung
Muster 14.3: Vermächtnisanordnung mit auflösender Bedingung
Das Vermächtnis ist insgesamt auflösend bedingt und bei Bedingungseintritt rückabzuwickeln. Bedingung ist die Inanspruchnahme des Nachlasses für die Erbschaftsteuer des Vermächtnisnehmers als Haftungsschuldner nach § 20 Abs. 3 ErbStG.
Rz. 39
Muster 14.4: Vermächtnisanordnung mit teilweise auflösender Bedingung
Muster 14.4: Vermächtnisanordnung mit teilweise auflösender Bedingung
Das Vermächtnis ist teilweise auflösend bedingt und bei Bedingungseintritt rückabzuwickeln, soweit der Nachlass nach § 20 Abs. 3 ErbStG als Haftungsschuldner für die Erbschaftsteuer des Vermächtnisnehmers in Anspruch genommen wird. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn der Nachlass die Erbschaftsteuer aufgrund entsprechenden Haftungsbescheides gezahlt und der Vermächtnisnehmer die gezahlte Summe nicht binnen einer Frist von _________________________ Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch einen Miterben an den Nachlass erstattet hat.
Rz. 40
Muster 14.5: Zurückbehaltungsrecht bis Vermächtniserfüllung
Muster 14.5: Zurückbehaltungsrecht bis Vermächtniserfüllung
Dem Beschwerten steht hinsichtlich der Vermächtniserfüllung (Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes) ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis der Vermächtnisnehmer die Zahlung der auf ihn wegen des Vermächtnisses entfallenden Erbschaftsteuer nachgewiesen oder in entsprechender Höhe durch Bankbürgschaft, Verpfändung von Bankguthaben oder Ähnliches Sicherheit geleistet hat.
Rz. 41
Ist Gegenstand des Vermächtnisses ein Geldbetrag, bietet sich folgende Regelung an:
Muster 14.6: Zurückbehaltungsrecht bis Vermächtniserfüllung (Geldbetrag)
Muster 14.6: Zurückbehaltungsrecht bis Vermächtniserfüllung (Geldbetrag)
Dem Beschwerten steht hinsichtlich der Vermächtniserfüllung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der auf den Vermächtnisnehmer wegen des Vermächtnisses entfallenden Erbschaftsteuer zu. Das Zurückbehaltungsrecht endet, sobald der Vermächtnisnehmer die Zahlung der Erbschaftsteuer nachgewiesen oder in entsprechender Höhe durch Bankbürgschaft, Verpfändung von Bankguthaben oder Ähnliches Sicherheit geleistet hat.