Rz. 99

Das VVG 2008 enthält gegenüber dem VVG 1908 keine besonderen Verjährungsregeln. Folgerichtig enthält § 15 VVG nur eine Hemmungsvorschrift:

Zitat

"Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht."

Diese Vorschrift ist in § 14 Abs. 2 ARB 2010 wörtlich übernommen worden. In § 14 Abs. 1 ARB 2000 heißt es, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß §§ 194 ff. BGB gelten.

I. Fristbeginn

 

Rz. 100

Die Verjährung beginnt nicht mit dem unmittelbaren Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Diese Jahresschlussverjährung ergibt sich aus § 199 BGB. Eine vollständige oder teilweise Leistungsablehnung durch den Rechtsschutzversicherer begründet die Fälligkeit des Anspruchs und ist daher maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist.[42]

[42] LG Berlin, 7 T 5/02, r+s 2003, 366.

II. Fälligkeit

 

Rz. 101

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Fälligkeit des Leistungsanspruchs gegen den Versicherer.[43]

Die Frage, wann die einzelnen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Kostenbefreiung geltend gemacht werden können, ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 VVG, da der Kostenfreistellungsanspruch kein Zahlungsanspruch ist.[44] Die Fälligkeit der einzelnen Leistungsansprüche ergibt sich vielmehr aus § 5 Abs. 2 lit. a ARB 2010. Jede Maßnahme des beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten auslösen kann, begründet einen neuen Fälligkeitsanspruch.[45]

War der beauftragte Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich tätig und wird er mehrere Jahre mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt, so beginnt die Fälligkeit für die Prozesskosten erst mit dem Klageauftrag.

[43] Palandt/Ellenberger, § 199 BGB Rn 3; Harbauer/Bauer, § 14 ARB 2000 Rn 7.
[44] BGH, IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 = NJW-RR 1999, 1037.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?