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Grundzüge des Versicherungsschutzes für Haus- und Grundb ... / 11 Verjährung

Georg Klinkhammer
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Auch Ansprüche aus Versicherungsverträgen unterliegen der Verjährung. Verjährung heißt, dass der Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Frist die Erfüllung durch Erhebung der Verjährungseinrede verweigern darf. Der Anspruch als solcher erlischt jedoch nicht.

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB einheitlich in drei Jahren.

Beginn der Verjährung

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

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