Rz. 11

Eine Erbteilstestamentsvollstreckung kann nicht nur durch den Erblasser, sondern auch durch den Testamentsvollstrecker herbeigeführt werden. Er kann sein Amt nämlich auch nur zum Teil annehmen, soweit dies mit dem Willen des Erblassers im Einklang steht.[20] In einem solchen Fall kann der vom Erblasser vorgesehene Testamentsvollstrecker bspw. bei einer Erbengemeinschaft aus drei Kindern des Erblassers das Amt lediglich als Erbteilstestamentsvollstrecker für die Erbteile zweier Kinder annehmen.

 

Rz. 12

Im Zweifel wird man davon ausgehen können, dass der Erblasser mit einer teilweisen Annahme einverstanden ist. Denn andernfalls erlischt das Amt, wenn der Erblasser nicht eine Ersatzperson ernannt hat, oder es kommt die Ersatzperson zum Zuge, die vom Erblasser jedoch nur subsidiär vorgesehen war. Gestattet man hingegen die Teilannahme, so erlischt das Amt nur teilweise bzw. kommt der Ersatzvollstrecker nur teilweise zum Zuge und wird insoweit unabhängiger Nebenvollstrecker.[21] Hat der Erblasser durch die Ernennung von Ersatzpersonen vorgesorgt, so ist allerdings genau zu prüfen, ob er aus Gründen der Vereinfachung und Kostenersparnis nicht jedenfalls nur einen Alleinvollstrecker ernennen und die Teilannahme versagen wollte.

[20] Vgl. Grunsky/Hohmann, ZEV 2005, 41.
[21] Hausmann/Hohloch/Löhnig, Rn 19, 42.

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