Rz. 7
Neben den erwähnten Rechtsgütern sind als sonstige Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, die eine ausschließliche Rechtsnatur mit dem Rang der ausdrücklich genannten Rechtsgüter haben, anerkannt
▪ | dingliche Rechte – etwa vertragliche und gesetzliche Pfandrechte sowie das Pfändungspfandrecht –[16] und Anwartschaftsrechte;[17] |
▪ | der unmittelbare Besitz (§§ 854, 865, 866 BGB);[18] |
▪ | das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Rahmenrecht[19] einschließlich der persönlichen Ehre,[20] des Rechts am eigenen Bild[21] und des Namensrechts,[22] des Rechts am gesprochenen Wort,[23] des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung,[24] des Rechts auf Achtung der Privatsphäre[25] sowie des postmortalen Persönlichkeitsrechts;[26] |
▪ | das elterliche Sorgerecht (§ 1626 BGB);[27] |
▪ | das Namensrecht (§ 12 BGB);[28] |
▪ | das Urheberrecht;[29] |
▪ | der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb (offener Tatbestand);[30] |
▪ | das Mitgliedschaftsrecht.[31] |
Keine sonstigen Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB sind Forderungen und das Vermögen.
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