Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 18
Nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105–145 ZVG) eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Teilungsplans, der Widerspruch hiergegen und die Mitwirkung an der Verteilung nach einem Widerspruchsprozess (§ 882 ZPO).
Beispiel 12: Verteilungsverfahren
Die geschiedene Ehefrau hat selbst die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hausgrundstücks beantragt. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR. Nach der Versteigerung beauftragt die Ehefrau ihren Anwalt, sie im Verteilungsverfahren zu vertreten. Der zu verteilende Erlös beträgt 150.000,00 EUR.
Für das Verteilungsverfahren erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr aus dem Wert von 75.000,00 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV |
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533,20 EUR |
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(Wert: 75.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
553,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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105,11 EUR |
Gesamt |
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658,31 EUR |
Rz. 19
Nach § 143 ZVG können sich die Beteiligten auch außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen, mit der Folge, dass ein gerichtliches Verteilungsverfahren nicht stattfindet. Auch für diese Tätigkeit erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV (siehe Beispiel 12).
Rz. 20
Wird der Anwalt sowohl im Verteilungsverfahren als auch bei außergerichtlicher Verteilung tätig, so entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Es liegen weder verschiedene Angelegenheiten vor noch entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV mehrmals.
Rz. 21
War der Anwalt auch schon im Versteigerungsverfahren beauftragt, so erhält er die dortige Verfahrensgebühr – und gegebenenfalls eine Terminsgebühr – aus dem Wert des Versteigerungsverfahrens gesondert. Es handelt sich allerdings um dieselbe Angelegenheit.
Beispiel 13: Teilungsversteigerungsverfahren mit Termin und nachfolgender Teilnahme am Verteilungsverfahren
Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR. Beide Anwälte nehmen an dem Versteigerungstermin teil. Hiernach kommt es zum Verteilungsverfahren. Der zu verteilende Erlös beträgt 150.000,00 EUR.
Zu der Verfahrens- und Terminsgebühr für das Verfahren auf Versteigerung aus dem Wert von 100.000,00 EUR kommt für das Verteilungsverfahren eine weitere Verfahrensgebühr aus dem Wert von 75.000,00 EUR hinzu.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV |
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601,20 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV |
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601,20 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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3. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV |
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533,20 EUR |
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(Wert: 75.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.755,60 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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333,56 EUR |
Gesamt |
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2.089,16 EUR |
Rz. 22
Eine Terminsgebühr kann in diesem Verfahrensstadium nicht anfallen, da sie durch Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV ausgeschlossen ist.
Rz. 23
Wohl kann es hier zu einer Einigungsgebühr kommen, insbesondere dann, wenn die Beteiligten sich außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, da das Verteilungsverfahren zur Anhängigkeit i.S.d. Nr. 1003 VV führt.
Beispiel 14: Teilungsversteigerungsverfahren mit Termin und nachfolgender Einigung über die Verteilung
Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hausgrundstücks. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR. Beide Anwälte nehmen an dem Versteigerungstermin teil. Der zu verteilende Erlös beträgt 150.000,00 EUR. Die Anwälte erzielen eine Einigung über die Verteilung und über den zu verteilenden Erlös.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 13. Hinzu kommt eine 1,0-Einigungsgebühr aus 75.000,00 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV |
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601,20 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV |
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601,20 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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3. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV |
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533,20 EUR |
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(Wert: 75.000,00 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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1.333,00 EUR |
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(Wert: 75.000,00 EUR) |
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5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.088,60 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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586,83 EUR |
Gesamt |
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3.675,43 EUR |