Rz. 1

Die Ansprüche des Gebrauchtwagenkäufers aus § 437 BGB verjähren grundsätzlich in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), also auch alle Ansprüche auf Schadensersatz mit folgenden Ausnahmen:

 

Rz. 2

Bei arglistiger Täuschung gilt die regelmäßige Frist (§ 195 BGB) von drei Jahren (§ 438 Abs. 3 BGB), ebenso für die Ansprüche aus einer Garantie i.S.d. § 443 BGB[1] und die aus § 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo)[2] (zur Konkurrenz vgl. § 11 Rdn 300).

 

Rz. 3

Rücktritt und Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) unterliegen als Gestaltungsrecht nicht der Verjährung, sind jedoch nach §§ 438 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5, 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft. Der Rücktritt innerhalb der Verjährungsfrist reicht aus, er braucht noch nicht gerichtlich geltend gemacht zu werden.[3] Die Ansprüche aus dem durch den Rücktritt entstandenen Rückgewährschuldverhältnis unterliegen dann der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB).

 

Rz. 4

Die Verjährung muss als Einrede geltend gemacht werden (§ 214 BGB), was bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich ist, nicht mehr aber in der Revisionsinstanz.[4] Bei erstmaliger Geltendmachung in der Berufungsinstanz darf die Verjährungseinrede nicht gem. § 531 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen werden, wenn der Sachverhalt insoweit unstreitig ist.[5]

[1] Palandt/Weidenkaff, § 443 Rn 15 u. 23; zweifelnd Reinking/Eggert, Rn 4194, der eine Frist von zwei Jahren erwägt.
[2] Muthers, MDR 2004, 492.
[3] BGH NJW 2007, 674 m. Anm. Fischer/Herrlein; BGH NJW 2006, 2839, 2842; a.A. Staudinger/Peters, § 218 Rn 6.
[5] BGH NJW 2008, 1312.

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