Rz. 7

Die Verjährung beginnt – außer in den Fällen der Regelverjährung (siehe Rdn 2) – mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Die Ablieferung setzt die vollständige alleinige Verfügungsgewalt des Käufers über das Fahrzeug voraus,[10] das Fehlen von Zubehörteilen[11] oder Papieren ist unschädlich, es sei denn, der Mangel ergibt sich gerade aus einem Abweichen der Papiere zum Fahrzeug.[12] Eine Abnahmeverweigerung des Käufers ersetzt die Übergabe nicht, kann aber u.U. dazu führen, dass die Berufung auf die fehlende Übergabe treuwidrig ist.[13]

 

Rz. 8

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt i.d.R. unabhängig von der Mangelkenntnis.[14] Etwas anderes gilt, wenn vom Verkäufer eine Garantie i.S.d. § 443 BGB übernommen wurde. Dann beginnt der Lauf der Verjährungsfrist (vgl. Rdn 2) für die von der Garantie umfassten Mängel erst mit der Entdeckung des Mangels (innerhalb der Garantiefrist) und läuft dann auch ggf. über das Ende der Garantiefrist hinaus (vgl. bereits § 11 Rdn 306).[15]

 

Rz. 9

§ 438 Abs. 2 BGB findet auf alle in § 437 Nr. 1 und 3 BGB genannten Mängelansprüche Anwendung, also auch auf den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281, obwohl dieser Anspruch nicht mit Übergabe der Kaufsache entstehen kann, sondern erst mit Ablauf der Nachfrist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) oder mit dem Verlangen von Schadensersatz (§ 281 Abs. 3 BGB).[16] Auch für den Mangelfolgeschaden ist von einem hypothetischen Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt der Übergabe auszugehen.[17]

 

Rz. 10

Für die Ansprüche mit der Regelverjährung (vgl. Rdn 2) beginnt der Lauf der Frist gem. §§ 438 Abs. 2, 199 BGB erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist[18] und der Käufer von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

 

Rz. 11

Kenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang Tatsachenkenntnis, keine Rechtskenntnis. Geht der Käufer irrtümlich davon aus, bei der gegebenen Sachlage keinen Anspruch zu haben, hindert das den Verjährungsbeginn nicht.[19] Er braucht nicht Kenntnis in allen Einzelheiten zu haben, sondern es genügt, wenn ihm aufgrund der bekannten Tatsachen zuzumuten ist, Klage zu erheben.[20]

 

Rz. 12

Für die grob fahrlässige Unkenntnis ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Käufer oder sein Wissensvertreter seine Unkenntnis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte beseitigen können und müssen.[21]

[10] BGH NJW 1995, 3381.
[12] Reinking/Eggert, Rn 4100.
[13] BGH NJW 1995, 3381.
[14] OLG Frankfurt OLGR 1996, 122.
[15] BGH NJW 1979, 645; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 1423; Palandt/Weidenkaff, § 443 Rn 15.
[16] Staudinger/Matusche-Beckmann, § 438 Rn 55 unter Hinweis auf BT-Drucks 14/6857, 47.
[17] Himmelreich/Halm/Andreae, Kap. 16 Rn 257.
[18] Muthers, MDR 2004, 492.
[19] Heinrichs, BB 2001, 1417, 1418.
[20] Palandt/Ellenberger, § 199 Rn 27.
[21] Palandt/Ellenberger, § 199 Rn 39.

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