Rz. 48
Erbt eine Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge (§ 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG) außerhalb des Geltungsbereichs landesgesetzlicher Sonderregelungen wie der Höfeordnung einen landwirtschaftlichen Betrieb, so kann die Zuweisung an einen Miterben aufgrund der Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes erfolgen. Danach ist eine Zuweisung im Wege eines gesetzlichen Übernahmerechts vorgesehen.
Rz. 49
Nach § 13 Abs. 1 GrdstVG erfolgt die Zuweisung ungeteilt einschließlich sämtlicher für den Betrieb erforderlicher Grundstücke an einen Miterben. Kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, kann die Zuweisung einzelner Betriebe an verschiedene Miterben erfolgen. Ausgenommen werden sollen Grundstücke, die auf absehbare Zeit nicht dem Betrieb dienen.
I. Voraussetzungen für die Zuweisung
Rz. 50
Voraussetzung hierfür ist der Antrag eines Miterben beim zuständigen Amtsgericht, dort dem Landwirtschaftsgericht.
Rz. 51
Der Betrieb bedarf einer für die Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Sie muss mit ihren Erträgen, also nachhaltig erzielbaren Überschüssen, den Unterhalt einer bäuerlichen Familie, ggf. unter Berücksichtigung zugepachteten Landes sicherstellen können.
Rz. 52
Weitere Voraussetzung ist eine fehlende oder nicht durchführbare Einigung zwischen den Miterben. Die Zuweisung darf nicht erfolgen, solange die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder Testamentsvollstreckung mit dem Aufgabenbereich Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft angeordnet und ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
II. Person des Zuweisungsempfängers
Rz. 53
Die Zuweisung soll an den Miterben erfolgen, der nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Betrieb übernehmen sollte. Hierbei ist insbesondere auf unwirksame letztwillige Verfügungen oder die Übergabe zur Bewirtschaftung zu Lebzeiten des Erblassers abzustellen. Nach § 15 Abs. 1 GrdstVG muss der bedachte Miterbe zur Bewirtschaftung bereit und in der Lage sein. Soweit es sich beim Zuweisungsempfänger nicht um einen Abkömmling oder den Ehegatten des Erblassers handelt, ist ihm der Betrieb nur zuzuweisen, wenn er den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder mit bewirtschaftet.
III. Rechtsfolgen der Zuweisung
Rz. 54
Nach § 13 Abs. 2 GrdstVG geht das Eigentum an dem Betrieb mit der Rechtskraft der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts auf den Zuweisungsempfänger (Erwerber) über. Es kann auch ein späterer Zeitpunkt für den Übergang bestimmt werden.
Rz. 55
Zugleich entsteht für die Miterben ein Abfindungsanspruch in Geld, der dem Wert ihres Anteils am Betrieb entspricht. Zur Höhe verweist § 16 Abs. 1 GrdstVG auf den Ertragswert nach § 2049 Abs. 2 BGB.
IV. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Rz. 56
Nachlassverbindlichkeiten sind aus dem sonstigen Nachlassvermögen zu erfüllen. Nach § 16 Abs. 2 GrdstVG kann das Gericht auf Antrag und mit Zustimmung des Gläubigers, dessen Forderung dinglich auf einem Betriebsgrundstück gesichert ist, bestimmen, dass für diese Forderung in Abweichung von § 2046 BGB, der Erwerber des Betriebs allein haftet.
V. Nachabfindungsansprüche
Rz. 57
Das Grundstücksverkehrsgesetz regelt Nachabfindungsansprüche in § 17 GrdstVG für den Fall, dass der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach der Zuweisung aus einer dem Zweck der Zuweisung zuwiderlaufenden Veräußerung des Betriebs oder zugewiesener Gegenstände einen erheblichen Gewinn erzielt. Soweit es der Billigkeit entspricht, hat der Erwerber die übrigen Miterben auf Verlangen so zu stellen, als hätte die Veräußerung bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung stattgefunden. Die Miterben erhalten also als Nachabfindung nicht etwa die Differenz zwischen der seinerzeitigen Abfindung und dem jetzigen Erlös berechnet auf ihren Anteil, sondern lediglich die Differenz zwischen ihrer Abfindung und einem hypothetischen seinerzeitigen Erlös. Im Ergebnis ist dies folgerichtig, denn Werterhöhungen nach dem Eintritt des Erbfalls und der Aufteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben werden auch bei sonstigen Vermögensgegenständen nicht berücksichtigt. In Betracht ziehen könnte man allenfalls eine Indexierung, da das Vermögen innerhalb der Zeit bis zur Zahlung der Nachabfindung dem Zuweisungsempfänger zur Verfügung stand. Unter dem gleichen Gesichtspunkt kommt eine Verzinsung in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuweisung zu berechnen. Sowohl Wertsteigerungen als auch Wertverringerungen bleiben außer Betracht.
VI. Genehmigungspflicht
Rz. 58
Soweit die Miterben keine Landwirte sind, bedarf die Erbauseinandersetzung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Bei der Auseinandersetzung sind agrarstrukturelle Gegebenheiten zu berücksichtigen. Jede widersprechende Aufteilung soll untersagt werden. Die Einschränkungen von § 9 Abs. 3 GrdstVG sind zu beachten.