Rz. 133

Für Verfahren in Landwirtschaftssachen gilt Teil 3 des VV RVG.[182] Es fallen also Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr wie im ZPO-Verfahren an. Für die Terminsgebühr fehlt im RVG eine gesonderte Bestimmung. Sie entsteht also nach den allgemeinen Regeln.[183] Sie entsteht nicht, wenn nicht mündlich verhandelt wird und auch keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 15 Abs. 1 LwVG nur auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt wird. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder wird vom Gericht nicht von Amts wegen die mündliche Verhandlung angeordnet, entsteht bei der Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Terminsgebühr.[184] Nach § 15 Abs. 5 LwVG ist stets über das Ergebnis einer Beweisaufnahme mündlich zu verhandeln, wenn die Parteien nicht übereinstimmend verzichten. Mit einem solchen Verzicht erklären die Parteien zugleich ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung, mit der Folge, dass dann die Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 1 zu 3104 VV RVG entsteht.[185]

 

Rz. 134

Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Nr. 2c) der Vorbem. 3.2.1. zu Nr. 3200 ff. VV RVG die Anwendbarkeit der Nr. 3200 ff. VV RVG und damit entsteht eine 1,6 Verfahrensgebühr.

 

Rz. 135

Für die Bestimmung des Wertes in Landwirtschaftssachen ist die Kostenordnung heranzuziehen, soweit sich nicht aus den Wertvorschriften des LwVG etwas anderes ergibt.

[182] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 4.
[183] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3104 Rn 32.
[184] OLG Oldenburg, Beschl. v. 7.5.2008 – 10 W 9/08, juris; vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 27.8.2010 – 11 W 331/10 Entstehung der Terminsgebühr bei Besprechung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die mündl. Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
[185] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3104 Rn 32.

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