Rz. 76
Sowohl der Anwalt des Antragstellers als auch der Anwalt des Antragsgegners erhalten im Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision die 1,6-Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VV. Der Anwalt des Antragsgegners erhält die volle Verfahrensgebühr allerdings nur, wenn er einen Schriftsatz einreicht, der einen Sachantrag enthält, also wenn er z.B. beantragt, die Sprungrevision nicht zuzulassen. Bestellt sich der Anwalt des Antragsgegners lediglich oder gibt er nur die Einwilligungserklärung nach § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 4 ZPO ab, und wartet er im Übrigen ab, wie das Revisionsgericht entscheidet, verdient er nur eine 1,1-Gebühr (Nr. 3207 VV). Die Einwilligungserklärung enthält keinen Sachantrag, zumal diese Erklärung nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Gegner abzugeben ist.
Rz. 77
Da für den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision Postulationszwang besteht, muss sich die antragstellende Partei durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Diesem Anwalt entsteht die Verfahrensgebühr daher zu 2,3 zu (Nr. 3208 VV).
Rz. 78
Für den Anwalt des Antragsgegners besteht kein Zulassungszwang, sofern er keinen eigenen Antrag stellen will. Lässt sich die Partei im Zulassungsverfahren durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt vertreten, der nur schriftsätzliche Stellungnahmen abgeben und das Verfahren überwachen soll, so entsteht für ihn nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV. Nach der Rspr. des BGH dürfte insoweit allerdings nur eine Einzeltätigkeit anzunehmen sein (siehe Rdn 21).
Rz. 79
Das anschließende (zugelassene) Revisionsverfahren stellt gebührenrechtlich keine neue Angelegenheit dar. Es bildet mit dem Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision vielmehr eine einzige Angelegenheit (§ 16 Nr. 11 RVG), in der der Anwalt die Gebühren insgesamt nur einmal verdienen kann (§ 15 Abs. 2 RVG). Die bereits im Zulassungsverfahren verdiente Verfahrensgebühr kann der Anwalt im folgenden Revisionsverfahren daher nicht erneut verdienen. Soweit die Verfahrensgebühr mangels Stellung eines Sachantrags nur zu 1,8 entstanden ist, erstarkt sie dann im Revisionsverfahren zu einer vollen 2,3-Verfahrensgebühr.
Rz. 80
Wird die Revision später erweitert oder legt die Gegenseite Anschlussrevision ein, was zulassungsfrei möglich ist, kann sich der Streitwert erhöhen, sodass der Anwalt also die Verfahrensgebühr dann nach dem erhöhten Wert erhält.
Beispiel 40: Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt. Er beauftragt einen am BGH zugelassenen Anwalt, der die Zulassung der Sprungrevision beantragt.
Der BGH-Anwalt des Beklagten erhält die 2,3-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3206, 3208 VV, da der Zulassungsantrag bereits zum Revisionsverfahren zählt (§ 16 Nr. 11 i.V.m. § 17 Nr. 1 RVG).
1. |
2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV |
|
2.941,70 EUR |
|
(Wert: 50.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.961,70 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
562,72 EUR |
Gesamt |
|
3.524,42 EUR |
Rz. 81
Beispiel 41: Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, vorzeitige Erledigung
Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt. Er beauftragt einen am BGH zugelassenen Anwalt, die Zulassung der Sprungrevision zu beantragen. Zur Einlegung der Sprungrevision kommt es dann aber nicht mehr (etwa weil sich die Partei doch noch für eine Berufung entscheidet).
Der BGH-Anwalt des Beklagten erhält jetzt nur die 1,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3206, 3208, 3209 i.V.m. Nr. 3201 VV.
1. |
1,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208, 3209 VV |
2.302,20 EUR |
|
(Wert: 50.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.322,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
441,22 EUR |
Gesamt |
|
2.763,42 EUR |
Rz. 82
Beispiel 42: Antrag auf Zurückweisung des Zulassungsantrags
Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt. Er beauftragt einen am BGH zugelassenen Anwalt, die Zulassung der Sprungrevision zu beantragen. Der Kläger beauftragt einen BGH-Anwalt, der sich im Zulassungsverfahren bestellt und Antrag auf Zurückweisung des Zulassungsantrags stellt.
Der BGH-Anwalt des Klägers erhält ebenfalls die 2,3-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3206, 3208 VV, da auch für ihn der Zulassungsantrag bereits zum Revisionsverfahren zählt (§ 16 Nr. 11 i.V.m. § 17 Nr. 1 RVG).
Abzurechnen ist wie im Beispiel 40.
Rz. 83
Beispiel 43: Bloße Bestellung in Zulassungsverfahren
Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt. Er beauftragt einen am BGH zugelassenen Anwalt, die Zulassung der Sprungrevision zu beantragen. Der Kläger beauftragt einen BGH-Anwalt, der sich im Zulassungsverfahren bestellt, aber keinen Antrag stellt.
Der BGH-Anwalt des Beklagten erhält jetzt nur die 1,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3206, 3208, 3209 VV.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 41.
Rz. 84
Beispiel 44: Antrag auf Zurückweisung der Zulassung durch nicht am BGH zugelassenen Anwalt