Rz. 25
Die Gebühren im Revisionsverfahren sind in Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 VV geregelt. Der Anwalt erhält wiederum eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Daneben kommt auch hier eine Einigungsgebühr in Betracht.
Rz. 26
Das Revisionsverfahren ist ein neuer Rechtszug (§ 17 Nr. 1 RVG).
Rz. 27
Wechselseitig geführte Revisionen, die miteinander verbunden werden, sind eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen dann aus den zusammengerechneten Werten insgesamt nur einmal (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 2 GKG).
Rz. 28
Wird ein Berufungsurteil im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und wird gegen das erneute Berufungsurteil wiederum Revision eingelegt, so sind die beiden Revisionsverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten, sodass der Anwalt die Gebühren gesondert erhält. Eine Anrechnung ist nicht vorgesehen.
Rz. 29
Nach Nr. 3206 VV erhält der Anwalt im Revisionsverfahren grundsätzlich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6. Gleichzeitig sieht Nr. 3208 VV vor, dass sich die Verfahrensgebühr auf 2,3 erhöht, wenn sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können. Da im Revisionsverfahren vor dem BGH nach § 78 ZPO grundsätzlich Postulationszwang besteht, wird in Zivilsachen die Nr. 3208 VV mit einem Gebührensatz von 2,3 der Regelfall sein.
Rz. 30
Das Problem der Gebührenberechnung, wenn sich eine Partei durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lässt, stellt sich hier ebenso wie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, sodass auf die dortigen Ausführungen zu Rdn 21 verwiesen werden kann. In der Praxis kommen diese Fälle allerdings seltener vor.
Rz. 31
Endet der Auftrag vorzeitig, so erhält der Anwalt nach Nr. 3207 VV die Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VV lediglich in Höhe von 1,1. Soweit der Anwalt am BGH zugelassen ist und die Parteien sich in diesem Verfahren auch nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können – was der Regelfall ist –, beläuft sich die Gebühr nach Nrn. 3207, 3209 VV auf 1,8.
Rz. 32
Ein solcher Fall der vorzeitigen Erledigung wird insbesondere dann gegeben sein, wenn die Gegenseite fristwahrend Revision eingelegt hat und diese dann aber ohne Begründung wieder zurückgenommen wird. Die hierbei anfallende 1,8-Gebühr des Anwalts des Revisionsbeklagten ist in diesem Falle erstattungsfähig, selbst dann, wenn der Revisionsführer darum gebeten hatte, dass noch kein Anwalt bestellt werde.
Rz. 33
Die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3206, 3207 VV entsteht auch dann, wenn die Parteien lediglich beantragen, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder sie über nicht anhängige Ansprüche zum Zwecke der Erledigung des Rechtsstreits verhandeln. Die Anm. zu Nr. 3201 VV gilt insoweit entsprechend (Anm. zu Nr. 3207 VV).
Rz. 34
Für die Wahrnehmung eines Termins erhält der Anwalt nach Nr. 3210 VV eine 1,5-Terminsgebühr. Eine Erhöhung dieser Gebühr für Verfahren, in denen sich die Parteien nur durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, ist nicht vorgesehen. Die Terminsgebühr entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie auch die erstinstanzliche Terminsgebühr (siehe § 13 Rdn 35 ff.). Die Anm. Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 und 3 zu Nr. 3104 VV gelten entsprechend (Anm. zu Nr. 3210 VV).
Rz. 35
Erscheint der Anwalt des Revisionsklägers nicht oder ist der Revisionskläger nicht ordnungsgemäß vertreten und stellt der Anwalt des Revisionsbeklagten daraufhin lediglich
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einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Revisionskläger oder |
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Anträge zur Prozess- oder Sachleitung, |
entsteht für ihn die Terminsgebühr lediglich in Höhe von 0,8 (Nr. 3211 VV; Anm. zu Nr. 3211 VV). Das Gleiche gilt, wenn das Gericht von Amts wegen zur Prozess- oder Sachleitung entscheidet (Anm. zu Nr. 3211 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV).
Rz. 36
Erscheint der Anwalt des Revisionsbeklagten nicht oder ist der Revisionsbeklagte nicht ordnungsgemäß vertreten und ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil, oder werden in diesem Fall lediglich Anträge zur Prozess- oder Sachleitung gestellt, so entsteht immer eine 1,2-Gebühr nach Nr. 3210 VV. Die Vorschrift der Nr. 3211 VV ist nicht anwendbar.
Rz. 37
Im Übrigen gelten Anm. zu Nr. 3105 VV und Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV entsprechend (Anm. zu Nr. 3211 VV).
Rz. 38
Wird im Revisionsverfahren eine Einigung über die dort anhängigen Ansprüche getroffen, so entsteht insoweit nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV eine 1,3-Einigungsgebühr. Werden Ansprüche mit in die Einigung einbezogen, die in einem anderen Rechtsmittelverfahren anhängig sind, entsteht die 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Soweit Ansprüche mit in die Einigung einbezogen werden, die nicht in einem Rechtsmittelverfahren anhängig sind, erhält der Anwalt eine
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1,0-Gebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, soweit die Ansprüche erstinstanzlich anhängig sind, |
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1,5-Gebühr, soweit die Ansprüche nicht anhängig sind (Nr. 1000 Nr. 1 VV). |
Rz. 39
Insgesamt darf die Summe...