Rz. 291

Es gibt berufliche Tätigkeiten, die über die allgemeine private Unfallversicherung nicht versichert werden können. Das Risiko z.B. bei Minenräumern, Rennfahrern oder Tierbändigern kann nur durch besondere Abreden und zu speziellen Beiträgen vom VR übernommen werden. Die Rechtslage ist insoweit bislang unklar. Richtigerweise besteht kein Kündigungsrecht des VR nach § 24 Abs. 1 VVG. Es kommt aber ein vollständiger Gefahrausschluss in Betracht, soweit dies ausdrücklich über das Berufsgruppenverzeichnis vereinbart ist.[472]

[472] Bruck/Möller-Leverenz, § 181 Rn 14.

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