An das
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Amtsgericht |
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Landgericht |
in
_________________________
Rügeschrift
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Schuldner und Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Gläubiger und Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
erheben wir im Namen und in Vollmacht des _________________________ (Klägers oder Beklagten) gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________ über die
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Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO |
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Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO |
die Gehörsrüge nach § 321a ZPO mit den Anträgen:
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Das Verfahren des _________________________ gegen _________________________, Az: _________________________, vor dem AG/LG _________________________ wird wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt, sodass über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO erneut zu befinden ist. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Die angegriffene Entscheidung wurde dem _________________________ am _________________________ zugestellt, sodass die heutige Rügeschrift die Notfrist von zwei Wochen nach § 321a Abs. 2 ZPO wahrt. Ein unmittelbares Rechtsmittel gegen den Beschluss nach § 769 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht gegeben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.8.2020 – 9 W 78/18 u. 9 W 81/18; BGH NJW 2004, 2224 = MDR 2004, 1137 = BGH-Report 2004, 1191 = BGHZ 159, 14).
Durch die bezeichnete Entscheidung des angerufenen Gerichts vom _________________________ wurde der _________________________ (Kläger oder Beklagte) in seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt.
Das Gericht hat
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eine vom Kläger/Beklagten vorgelegte Urkunde gestützt, ohne dem Rügeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben. |
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die Akte der Staatsanwaltschaft _________________________, Az: _________________________, gestützt, ohne dass dem Kläger/Beklagten Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben wurde. |
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die Feststellung des Sachverständigen gestützt, wonach das Werk nicht sach- und fachgerecht ist, ohne zu beachten, dass vorgetragen wurde, dass nur eine Notreparatur in Auftrag gegeben wurde. |
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die Einrede der Verjährung gestützt, obwohl diese nur vom Beklagten zu 1), nicht aber von den Beklagten zu 2) und 3) erhoben wurde. |
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bei seiner Entscheidung den Schriftsatz des _________________________ vom _________________________ nicht berücksichtigt. |
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die Glaubhaftmachung des Rügeführers im Schriftsatz vom _________________________ unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung des _________________________ vom _________________________ nicht beachtet. |
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den Schriftsatz des Rügeführers vom _________________________ nicht mehr bei seiner Entscheidung berücksichtigt, da es den Vortrag fehlerhaft für verspätet gehalten hat. |
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das Vorbringen zum _________________________ als unsubstantiiert behandelt, ohne hierauf nach § 139 ZPO hinzuweisen. |
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fälschlicherweise die Tatsache, dass _________________________, als unstreitig behandelt. |
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seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen _________________________ gestützt, ohne zu beachten, dass dieser vom Rügeführer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. |
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_________________________. |
Wäre dem Rügeführer zu diesem Sachverhalt ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt worden,
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hätte sich dies wie folgt auf die Entscheidung ausgewirkt: |
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wäre hierzu noch Folgendes vorgetragen worden: |
_________________________ (detaillierte Begründung der weiteren Verfahrenshandlungen bzw. des weiteren Vortrages)
Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs war auch entscheidungserheblich, denn
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das angerufene Gericht hätte aus Rechtsgründen eine andere Entscheidung treffen müssen, weil _________________________. |
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_________________________. |
Damit ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die Entscheidung erheblich geworden. Das Verfahren ist nach § 321a Abs. 5 ZPO in dem Stadium und Verfahren fortzusetzen, in dem es sich vor der Verletzung des rechtlichen Gehörs befunden hat. Insoweit ist über den Antrag erneut zu entscheiden.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung folgt aus § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Rechtsanwalt