Rz. 31
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde
Gem. § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statthaft, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (z.B. bei Anordnung der Aussetzung des Verfahrens gem. § 252 ZPO sowie gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO und § 380 Abs. 3 ZPO) oder 2. in Fällen, in denen ein verfahrensrechtliches Gesuch ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird, bspw. wenn ein Antrag auf Abkürzung einer richterlichen Frist abgelehnt wird. Sofern eine Beschwerde statthaft ist, kann sich der Gegner auch der Beschwerde im Wege der Anschlussbeschwerde anschließen (§ 567 Abs. 3 ZPO).
Rz. 32
Fristgebundenheit der sofortigen Beschwerde
Die Beschwerde muss gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
Rz. 33
Einlegung der sofortigen Beschwerde
Die sofortige Beschwerde kann gem. § 569 Abs. 1 ZPO entweder bei dem Gericht, gegen dessen Entscheidung man sich wehrt, oder gleich beim Beschwerdegericht selbst eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt gem. § 569 Abs. 2 ZPO durch eine Beschwerdeschrift. Gemäß § 569 Abs. 3 ZPO kann sie jedoch auch in den dort genannten Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Dies ist u.a. der Fall, wenn es sich um einen Parteiprozess handelt.
Rz. 34
Notwendiger Beschwerdewert
Bei einer Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigen (§ 567 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus sieht das Gesetz in bestimmten Fällen vor, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Streitwert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt (vgl. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 S. 2, 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO).
Rz. 35
Begründungserfordernis
Die sofortige Beschwerde soll gem. § 571 Abs. 1 ZPO schriftlich begründet werden.
Rz. 36
Abhilfemöglichkeit
Gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO kann und muss das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abhelfen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die Entscheidung nicht richtig war oder aufgrund zulässigem neuen Tatsachenvortrag (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO) nicht mehr richtig ist. Daran wird deutlich, dass die sofortige Beschwerde schon mangels direktem Devolutiveffekt (nächsthöhere Instanz) kein Rechtsmittel im engeren Sinne, sondern "nur" ein Rechtsbehelf ist. Falls das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde nicht abhelfen möchte, muss es diese unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen.
Rz. 37
Aufschiebende Wirkung
Die sofortige Beschwerde hat nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung, nämlich in den in § 570 Abs. 1 ZPO geregelten Fällen. Allerdings kann der Vorsitzende des Gerichts die Vollziehung der Entscheidung, gegen die sich der Betreffende mit der Beschwerde wendet, bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen (§ 570 Abs. 2 ZPO).
Rz. 38
Verfahren der Entscheidung über die Beschwerde beim Beschwerdegericht
Eine unzulässige Beschwerde verwirft das Beschwerdegericht gem. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gem. § 572 Abs. 4 ZPO durch Beschluss, d.h. ohne mündliche Verhandlung. Sofern das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet hält, wird es die angefochtene Entscheidung aufheben mit Kostenentscheidung zu Lasten des Gegners. Sofern die Beschwer durch die isolierte Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung noch nicht beseitigt ist, entscheidet das Beschwerdegericht selbst in der Sache, es kann dem Untergericht allerdings auch die Entscheidung nach Maßgabe der diesbezüglichen Auffassung des Beschwerdegerichts übertragen (§ 572 Abs. 4 ZPO).