Rz. 5
Die Berufung muss gem. § 517 ZPO binnen einer Notfrist (vgl. näher zur Erläuterung des Begriffs der Notfrist und zur Fristberechnung im Kapitel Fristenkontrolle) von einem Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils eingelegt werden. Sollte das Urteil aufgrund eines Versehens einer Partei nicht zugestellt werden, beginnt die Monatsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Deswegen ist zu empfehlen, sich vorsorglich für den Fall der Nichtzustellung auch eine 5 monatige Frist mit zusätzlicher Vorfrist von mindestens zwei Wochen ab der Verkündung des Urteils zu notieren und mit dem Zusatz (Urteil bereits zugestellt (?), ansonsten Fristbeginn Berufungseinlegung!) zu versehen. Die Einlegung der Berufung erfolgt gem. § 519 ZPO mittels Einreichung einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht, also bei dem Gericht, das über die Berufung zu entscheiden hat. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden.
Rz. 6
Muster 1: Berufungsschrift
Muster: Berufungsschrift
Rechtsanwalt Haupt | Hannover, den 16.5.2019 |
An das
Landgericht Hannover
Volgersweg
30175 Hannover
Berufung
In Sachen
Klaus Müller, Podbielskistr. 50, 30177 Hannover
– Kläger, Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigter: RA Haupt, Lessingstr. 10, 30123 Hannover gegen
Franz Schmidt, Leipziger Straße 94, 30324 Hannover
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigte: 1. Instanz: RAe Kunze & Partner, Marienstr. 5, Hannover
wegen Zahlung
lege ich hiermit namens und in Vollmacht des Berufungsklägers gegen das am 6.4.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – Az.: 8 C 144/18 –, zugestellt am 20.4.2019, Berufung ein.
Ich werde in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:
1. | Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6.4.2019 – Az.: 8 C 144/18 – wird wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird zur Bezahlung von 4.250,00 EUR an den Kläger verurteilt. |
2. | Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils fügen wir anbei.
Die Berufungsbegründung folgt in einem gesonderten Schriftsatz.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Rechtsanwalt
– Anlagen –
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