Rz. 35

Die Erblasserin möchte eine Stiftung errichten. Für eine umfassende Beratung ist es jedoch aufgrund ihres sehr angegriffenen Gesundheitszustandes zu spät. In einem Nottestament bestimmt sie, dass der Testamentsvollstrecker die Stiftung gemäß ihrem (eventuell näher ausgeführten) Willen errichten soll. Gleichzeitig macht sie diese Stiftung zu ihrer Erbin.

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