Rz. 490
Durch § 2226 BGB wird dem Testamentsvollstrecker ermöglicht, jederzeit eine Kündigung auszusprechen. Der Erblasser kann diesen Schritt durch ein Verbot in der letztwilligen Verfügung nicht verhindern. Wohl aber kann er etwaige Zuwendungen an den Testamentsvollstrecker unter der auflösenden Bedingung von der Nichtausübung des Kündigungsrechts abhängig machen.
Rz. 491
Hat sich der Testamentsvollstrecker entschlossen, bereits vor der Erledigung sämtlicher Aufgaben das Amt aufzugeben, so kann er nach § 2226 S. 2 BGB durch einfache unwiderrufliche, formfreie Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht sein Amt kündigen. Die Kündigung kann jederzeit, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine Kündigung zur Unzeit nach Maßgabe des § 671 Abs. 2 BGB darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Testamentsvollstrecker darf somit nicht kündigen, wenn der Erbe für die Besorgung des Geschäfts nicht anderweitig Fürsorge treffen kann. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, wie z.B. eine schwere Erkrankung, entfällt das Verbot der Kündigung zur Unzeit. Insgesamt ist an die Annahme eines wichtigen Grundes ein strenger Maßstab anzulegen. Sofern die Kündigung zur Unzeit erfolgt, ist diese wirksam, führt aber zur Schadensersatzpflicht des Testamentsvollstreckers.
Rz. 492
Für die Erklärung der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht gilt § 130 BGB. Sowohl eine ausdrückliche als auch stillschweigende Kündigung ist möglich, wobei aus letzterer der Kündigungswille mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss. Sie kann nicht widerrufen werden, ist aber gegenüber dem Nachlassgericht nach §§ 119, 123 BGB anfechtbar.
Rz. 493
Eine gesetzliche Regelung für eine mögliche Teilkündigung durch den Testamentsvollstrecker fehlt. Letztendlich ist eine Teilkündigung nur dann zulässig, wenn einzelne abtrennbare Aufgabenbereiche vorliegen und ferner davon ausgegangen werden kann, dass eine Teilniederlegung des Amtes mit dem Erblasserwillen vereinbar ist. Eine unzulässige Teilkündigung führt wegen des fehlenden Willens, das Amt insgesamt aufzugeben, nicht automatisch zur vollständigen Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes.
Rz. 494
Erblasser oder die Erben können mit dem Testamentsvollstrecker einen Vertrag schließen, wonach sein Kündigungsrecht aus § 2226 BGB ausgeschlossen werden soll. Dabei handelt es sich um einen Verzicht. Verpflichtet sich eine Person zur Ausführung des Testamentsvollstreckeramtes per Vertrag, so ist darin eine Kündigungsabrede zu sehen. Dabei bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund weiterhin möglich. Sofern kein wichtiger Grund vorliegt, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Testamentsvollstreckers führen. Der Testamentsvollstrecker kann auch mit den Erben eine Abrede treffen, wonach er zur Niederlegung des Amtes unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wird. Dieser Anspruch kann von den Erben eingeklagt werden. Die Nichterfüllung dieses Anspruchs kann ggf. einen Entlassungsgrund aus § 2227 BGB darstellen. Der Vertrag kann aber nicht dergestalt abgeschlossen werden, dass der Testamentsvollstrecker jederzeit auf Verlangen der Erben verpflichtet ist, das Amt niederzulegen, da hierdurch seine Unabhängigkeit gefährdet ist. Verpflichtungsgrund für die Niederlegung kann daher lediglich ein Grund sein, der nicht im Ermessen der Erben steht. Eine anders lautende Vereinbarung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker ist unwirksam.
Rz. 495
Die Kündigung führt zur Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers, nicht unbedingt zur Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt. Vereinbarungen zwischen Testamentsvollstrecker und Erben über die vorzeitige Beendigung der Testamentsvollstreckung sind nur dann wirksam, wenn sie die Unabhängigkeit des Testamentsvollstreckeramts bestehen lassen.