Rz. 1679

Vergütungen, die an inländische Studierende im Inland für die Tätigkeit als Praktikant oder als Aushilfskraft vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind grds. lohnsteuerpflichtig. Maßgebend für die Qualifizierung als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG ist die Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 LStDV (vgl. dazu FG Hamburg v. 24.9.1987, EFG 1988, 120).

 

Rz. 1680

Gem. § 3 Nr. 11 EStG ist die gezahlte Vergütung steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung zu Ausbildungszwecken gewährt worden ist.

 

Rz. 1681

Bei Werkstudenten/innen steht im Regelfall nicht die Ausbildung im Vordergrund, sondern die entgeltliche Arbeitsleistung. Deshalb werden sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die gezahlte Vergütung stellt steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar. Werkstudenten können bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit solche Aufwendungen als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG geltend machen, die in einem konkreten Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, für die sie eine Entlohnung erhalten (vgl. FG Saarland v. 1.2.1991 – 1 K 233/90, EFG 1991, 525).

 

Rz. 1682

Diplomanden, Bacheloranden, Masteranden und Doktoranden, die von Unternehmen bei der Erstellung ihrer wissenschaftlichen Arbeit in der Weise unterstützt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, sich in dem betreuenden Unternehmen Anregungen und Informationen über Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe zu verschaffen, sind grds. keine Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 LStDV. Regelmäßig sind diese Personen nicht weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert. Im Regelfall dürfte es sich bei den gezahlten Vergütungen allenfalls um Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG handeln.

 

Rz. 1683

Das Einkommen, das studierende ausländische Studierende im Inland durch eine Erwerbstätigkeit erzielen, unterliegt grds. der normalen Lohnsteuerpflicht. Die Billigkeitsregelung gem. R 22.2 S. 2 LStR, wonach im Inland solche Zahlungen von der Steuerpflicht ausgenommen sind, die ausländische Studierende für den Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung von ausländischen Zahlungsträgern erhalten, ist weggefallen. Maßgeblich sind die jeweiligen DBA.

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