Rz. 1733

Schließt ein Ehepartner, im Entscheidungsfall die Ehefrau, einen Arbeitsvertrag mit einer Hausangestellten ab, spricht nichts dafür, dass die Ehefrau stets den Ehepartner als (Mit-) Arbeitgeber mitverpflichten will. Hierzu gibt es nach Auffassung des BAG weder eine Verkehrssitte noch würde solches der Interessenlage der Beteiligten entsprechen (vgl. BAG v. 18.11.2021 – 2 AZR 229/21, juris Rn 22). Damit scheiterte die Kündigungsschutzklage einer Hausangestellten, die u.a. vorgetragen hatte, dass der Ehemann die Kündigung nicht mitunterzeichnet hatte.

3. Anwendung des NachwG im Privathaushalt

 

Rz. 1734

Gem. § 1 NachwG gilt das Nachweisgesetz für alle Arbeitnehmer, also auch für Arbeitnehmer im Privathaushalt. Vielfach wird dies nicht beachtet, u.a. auch deshalb, weil von den rund 4,5 Mio. Haushaltshilfen 90 % nicht angemeldet sind (vgl. Legerlotz, ArbRB 2021, 89 m.w.N.). Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist gem. § 2 Abs. 1 S. 3 NachweisG ausgeschlossen. Verstöße gegen das Nachweisgesetz sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Nachweisgesetz, die seit dem 1.8.2022 mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden kann.

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