Rz. 1621

Nach der Geltendmachung des Anspruches auf Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung mit dem Mitarbeiter zu erörtern mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu treffen. Darüber hinaus hat er mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

Häufig wird in der Praxis der gewünschten Verringerung bei gleichzeitiger Ablehnung der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit stattgegeben. Der Arbeitnehmer muss dann die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Klagewege erstreiten. Letzteres folgt daraus, dass es sich bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Verringerung der Arbeitszeit und einer bestimmten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit um zwei selbstständige und rechtlich zu trennende Ansprüche handelt (Laux/Schlachter, § 8 TzBfG Rn 47 sowie Teil 4 Rn 1492 ff.). Ein Recht auf Selbsthilfe bei der Durchsetzung des Teilzeitanspruchs gibt es nicht. Das eigenmächtige Fernbleiben von der Arbeit stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar (vgl. Rolfs, RdA 2001, 129, 135).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge