Rz. 213

Bei der Vertragsgestaltung ist auch in Abwägung zur Vertragslaufzeit und unter Berücksichtigung der Interessenlagen der Parteien zulässig vereinbar, dass die GmbH den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen darf, also das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist (vgl. OLG Brandenburg v. 18.3.2008 – 6 U 58/07, GmbHR 2009, 824; s.u. Musterformulierung Rdn 248 f.).

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