Rz. 42

Die Unwirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages kann sich u.a. aus § 4 Abs. 3 BBiG ergeben, wenn er die Ausbildung zu anderen als anerkannten Ausbildungsberufen zum Gegenstand hat, oder daraus, dass der Vertragsschluss mit Rechtsmängeln behaftet ist.

 

Rz. 43

Auch einzelne Abreden können nach dem BBiG unwirksam sein, ohne dass jedoch die Vermutung des § 139 BGB greift. Dies gilt z.B. für Vereinbarungen, die eine Berufsbeschränkung nach § 12 BBiG zum Gegenstand haben (BAG v. 23.6.1982, EzA Nr. 6 zu § 5 BBiG; Götz, Berufsbildungsrecht, Rn 71). Eine Beschränkung i.d.S. kann z.B. durch Gratifikationsrückzahlungsklauseln, Anschlussbeschäftigungsklauseln oder Schweigepflichten entstehen, vor allem aber aufgrund von Wettbewerbsverboten. Wettbewerbsverbote sind dagegen dann zulässig, wenn sie sich nach den Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG richten, also bei Abschluss eines zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrages in den letzten sechs Monaten des Ausbildungsverhältnisses oder im Fall der Ausbildungsförderung. Auf ein zulässigerweise abgeschlossenes Wettbewerbsverbot sind die §§ 74 ff. HGB anwendbar. Die vor der Reform des BBiG 2005 geltende Ausnahme für Soldaten auf Zeit gilt nicht mehr, da das BBiG nicht mehr auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist, § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen schließt § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG allerdings aus.

 

Rz. 44

Das Verbot den Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung zu verpflichten, § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, gilt nicht für die Zahlung für Unterkunft und Verpflegung, sondern erfasst nur die betriebliche Ausbildung als solche (und gilt somit auch nicht bei einer von ihr losgelösten, etwa schulischen, Ausbildung, vgl. Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 174 Rn 37). Kosten, die dem Auszubildenden durch die schulische Ausbildung entstehen, sind hiervon nicht erfasst.

 

Rz. 45

Auch wenn der Wortlaut des Gesetzes darauf schließen lässt, dass die in § 12 BBiG genannten Vereinbarungen generell unwirksam sein sollen, so ist dem Zweck des § 25 BBiG zu entnehmen, dass er auf diese Vereinbarungen entsprechend anzuwenden ist und somit nur Vereinbarungen zulasten des Auszubildenden unwirksam sind. Vertragsstrafen, die dem Arbeitgeber auferlegt werden, sind dagegen wirksam (vgl. Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 174 Rn 39).

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