Rz. 155

Auch ein obligatorischer Aufsichtsrat[619] ist – mangels abweichender Regelung des Gesellschaftsvertrages[620] – zur Einberufung berechtigt, wenn das Wohl der Gesellschaft diese erfordert (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG). Nach § 50 Abs. 3 GmbHG kann eine Minderheit oder ein einzelner Minderheitsgesellschafter selbst einberufen, wenn sie das Quorum von 10 %des Stammkapitals erreicht (vgl. Rdn 162).

[620] Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 49 Rn 6; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 52 Rn 115.

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