Rz. 444

Handelt es sich um eine reine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, kann der Arbeitgeber auch ohne entsprechende Vereinbarung die Sonderzahlung im Verhältnis zu der im Bezugszeitraum erbrachten Arbeitsleistung herabsetzen. Da diese Sonderzahlung einen Vergütungsbestandteil darstellt, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden ist und mit dem kein weiter gehender Zweck verfolgt wird, entsteht der Anspruch nicht für die Zeit der Elternzeit. Es bedarf keiner vertraglichen Kürzungsregelung (EuGH v. 21.10.1999 – C 333/97; BAG v. 19.4.1995 – 10 AZR 49/94; BAG v. 24.10.1990 – 6 AZR 156/89; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.1.2005 – 6 Sa 726/04). Während der Elternzeit sind die gegenseitigen Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis suspendiert. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Zeit der Elternzeit (BAG v. 19.4.1995 – 10 AZR 49/94; BAG v. 8.12.1993 – 10 AZR 66/93; BAG v. 10.2.1993 – 10 AZR 482/91).

 

Rz. 445

Etwas anderes gilt allerdings für Zeiten, die wegen eines Beschäftigungsverbotes während der Mutterschutzfristen zu einer Abwesenheit der Arbeitnehmerin führen (EuGH v. 21.10.1999 – C 333/97; BAG v. 10.12.2008 – 10 AZR 35/08; BAG v. 2.8.2006 – 10 AZR 425/05; BAG v. 25.11.1998 – 10 AZR 595/97; vgl. aber auch: BAG v. 15.4.2003 – 9 AZR 137/02). Die Mutterschutzfristen gelten wegen des Geschlechtes und vermögen deshalb die Vereinbarung einer geringeren Vergütung nicht zu rechtfertigen. Nach Art. 4 RL 2006/54/EG ist umfassend sicherzustellen, dass mit dem Grundsatz des gleichen Entgeltes unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen, Lohn- und Gehaltstabellen oder Einzelverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können (vgl. BAG v. 2.8.2006 – 10 AZR 425/05).

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