Rz. 339

Gutscheine und Geldkarten, die in Anerkennung der Leistung an Arbeitnehmer oder zum Zweck der Arbeitnehmerbindung eingesetzt werden, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, wie (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10a) ZAG) Closed-Loop-Karten (z.B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel), Controlled-Loop-Karten (z.B. Centergutscheine oder auch "City-Cards"), wie (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10b) ZAG) Fitnesskarten, Kinokarten, Karten für Streaming-Dienste, Tankkarten von Tankstellenketten, sog. Beautykarten oder wie (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG) Karten oder Gutscheine zum Erwerb bestimmter Waren und Dienstleistungen für soziale und steuerliche Zwecke, wie betriebliche Gesundheitsmaßnahmen i.S.v. § 3 Nr. 34 EStG, Fahrtkostenzuschüsse i.S.v. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG oder persönliche Aufmerksamkeiten i.S.v. R 19.6 Abs. 1 LStR; s. BaFin Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) mit ergänzenden Hinweisen zu § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.

 

Rz. 340

Bei Durchführung einer Verlosung durch den Arbeitgeber i.R.d. betrieblichen Vorschlagwesens für eingehende Verbesserungsvorschläge liegt nach Ansicht des BFH (v. 25.11.1993, BStBl II 1994, S. 254) regelmäßig ein hinreichender Zusammenhang zwischen Dienstverhältnis und Losgewinn vor, sodass der Gewinn zum Arbeitslohn gehört (weitere Nachweise bei Förster, DStR 2009, S. 249). Die Einräumung der Gewinnchance führt aber noch nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn (BFH v. 25.11.1993, BStBl II 1994, 254 in Änderung der Rspr.: BFH v. 19.7.1974, BStBl II 1975, 181). Die enge Verknüpfung zwischen Losgewinn und Dienstverhältnis hat der BFH (BFH v. 15.12.1977, BStBl II 1978, 239) auch in dem Fall bejaht, in dem die teilnehmenden Arbeitnehmer den Gewinn als Prämie für eine überdurchschnittliche Arbeitsmoral ansehen konnten. Stehen aber bei der Verlosung andere außerbetriebliche Überlegungen im Vordergrund, ist der Losgewinn nicht durch das Arbeitsverhältnis ausgelöst, sodass kein Arbeitslohn anzunehmen ist (vgl. Heuermann/Wagner, LohnSt, ABC der Lohnsteuer, Stichwort: Losgewinn).

 

Rz. 341

Liegen die Voraussetzungen des § 24 EStG vor (außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG), wird der Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt.

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