Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 557
Benutzt der Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz für private Fahrten, wird für jeden Kalendermonat 1 % des auf volle 100,00 EUR abgerundeten inländischen Listenpreises als Sachbezug angesetzt. Bei Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen werden Kosten des Batteriesystems vom Listenpreis pauschal abgezogen, gestaffelt nach Anschaffungsjahr des Kfz und Speicherkapazität der Batterie, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sowie Einzelheiten in BMF-Schreiben v. 5.6.2014 IV D2 – S 7300/07/10002:001. Kann das Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt werden, erhöht sich der zu versteuernde Nutzungswert für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 % des inländischen Listenpreises. Die Pauschalen dürfen allerdings nur dann nebeneinander angesetzt werden, wenn kein Nutzungsverbot besteht (BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.). Die Monatswerte müssen grds. auch dann angesetzt werden, wenn das Kfz dem Arbeitnehmer (z.B. wegen Urlaub, Dienstreisen) nur zeitweise zur Verfügung steht (anders bei Krankheit [Hirnschlag]: FG Düsseldorf v. 24.1.2017 – 10 K 1932/16E). Ab 2019 können sich Arbeitnehmer für eine Einzelbewertung entscheiden. Das ist günstiger, wenn sie durchschnittlich weniger als an 15 Tagen pro Monat zum Arbeitsplatz pendeln; also bis 180 Fahrten im Jahr, dann 0,002 % des inländischen Listenpreises x Anzahl der Fahrten und Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG, BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff. Der Arbeitnehmer hat dann Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich unter Angabe des Kalenderdatums die Tage ergeben, an denen der Firmenwagen zu Arbeitgeberfahrten tatsächlich genutzt wurde. Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Firmenwagen zur Verfügung, sind die Angaben für jedes Fahrzeug getrennt zu führen. Die Angaben des Arbeitnehmers sind als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist fahrzeugbezogen und kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Der Arbeitgeber ist zur Einzelbewertung auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet. Kürzungen der Werte wegen einer Beschriftung des Wagens oder wegen eines privaten Zweitwagens durch den Arbeitnehmer sind ebenfalls nicht zulässig (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 5 LStR). Werden einem Arbeitnehmer während eines Kalendermonates abwechselnd unterschiedliche Kfz zur privaten Nutzung überlassen, so ist bei Nutzung der Fahrzeuge auch durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen für jedes Fahrzeug der Nutzungswert mit 1 % des Listenpreises anzusetzen. Ist die Mitbenutzung ausgeschlossen, ist für die Besteuerung des Sachbezuges der pauschale Nutzungswert des Fahrzeuges zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer überwiegend nutzt (zu Fahrzeugpool und Park and Ride: BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.). Dies gilt auch bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats.
Rz. 558
Bekommt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein normales Fahrrad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (sog. Pedelecs: Abschaltung der Motorunterstützung bei 25 km/h; keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht), muss der geldwerte Vorteil nicht versteuert werden (§ 3 Nr. 37 EStG). Diese Steuerbefreiung wurde bis 31.12.2030 verlängert gem. § 52 Abs. 4 S. 7 EStG. Erfolgt die Überlassung hingegen im Rahmen einer Barlohnumwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der geldwerte Vorteil richtet sich gem. § 8 Abs. 2 S. 10 EStG nach einem monatlichen Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung). Als Durchschnittswert sind 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (gleichlautender Erlass 13.3.2019, DStR 2019, 625). Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 das Pedelec, ist bis 2030 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der UVP anzusetzen. Entscheidend hierbei ist nicht das Anschaffungsdatum, sondern dass das Pedelec selbst erstmals im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird. Zur Überlassung gehören auch das Vermieten oder das Leasen. Bei Übereignung des Pedelecs: Lohnsteuerpauschalierung von 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG).
Bei Überlassung eines E-Bikes auch zur privaten Nutzung, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (sog. S-Pedelec: Abschaltung der Motorunterstützung bei 45 km/h; Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht), ist die 1-%-R...