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Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen. Auch bei der Gewährung freiwilliger Sonderzahlungen hat der Betriebsrat hinsichtlich des sog. Leistungsplans mitzubestimmen (BAG v. 16.9.1986 – GS 1/82). Das Mitbestimmungsrecht ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Arbeitnehmer im Hinblick auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt keinen Anspruch auf die Sonderzahlung besitzen (BAG v. 14.6.1994 – 1 ABR 63/93; BAG v. 8.12.1981 – 1 ABR 55/79). Der Betriebsrat hat aber die mitbestimmungsfreien Vorgaben des Arbeitgebers zu beachten. So ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine freiwillige Leistung erbringen und welche finanziellen Mittel er hierfür zu welchem Zweck zur Verfügung stellen will, mitbestimmungsfrei (Dotierungsrahmen, BAG v. 13.12.2011 – 1 AZR 508/10 betreffend eine Bonusregelung). Weiterhin unterliegt die Entscheidung, welcher Zweck mit der Sondervergütung verfolgt und wie der begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll, keiner Mitbestimmung (BAG v. 14.6.1994 – 1 ABR 63/93; BAG v. 8.12.1981 – 1 ABR 55/79). Widerruft der Arbeitgeber zulässigerweise die Zahlung in vollem Umfang, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus. Will der Arbeitgeber hingegen einen von ihm reduzierten Dotierungsrahmen nach anderen Verteilungsmaßstäben auf die betroffenen Arbeitnehmer aufteilen, greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wieder. Auch bei der Anrechnung betrieblicher Leistungen auf eine tarifliche Sonderzahlung können sich Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG ergeben. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates scheidet jedoch aus, wenn es sich um eine gleichmäßige und vollständige Anrechnung handelt, sodass sich keine Änderung der Verteilungsgrundsätze und damit auch keine Regelungsspielräume für den Betriebsrat ergeben (BAG v. 3.3.1993 – 10 AZR 42/92). Weiter kann es sich bei dem Umstand, dass der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung gewährt, mit der ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich honoriert werden soll, um einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen kollektiven Tatbestand handeln (BAG v. 29.2.2000 – 1 ABR 4/996).

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