Zuletzt stellt sich die Frage, inwieweit der Betriebsrat bei der Gewährung von Sonderzahlungen mitzubestimmen hat.
Bei tarifvertraglichen Sonderzahlungen kann der Betriebsrat wegen § 87 Abs. 1 BetrVG und § 77 Abs. 3 BetrVG nicht mitbestimmen, sofern der Tarifvertrag keine Öffnungsklauseln enthält. Im Übrigen greift für Sonderzahlungen, die auf anderen Anspruchsgrundlagen beruhen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein.
Danach ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung darüber frei, ob er eine freiwillige, zusätzliche Leistung zur Verfügung stellen will, welche Mittel er dafür einsetzt (sog. Dotierungsrahmen), welchen Zweck er damit verfolgen will und wie der begünstigte Personenkreis allgemein bestimmt werden soll.
Im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt aber die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihrer Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen sollen, nach ständiger Rechtsprechung des für Gratifikationen zuständigen 10. Senats des BAG der Mitbestimmung des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Betriebsrat kann über sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG damit nur über die Ausgestaltung (das "Wie") der Sonderzahlungen mitbestimmen, jedoch nicht über das "Ob", d. h. darüber, ob der Arbeitgeber überhaupt eine Sonderzahlung einführt.
Ist ein Arbeitgeber also nicht tarifgebunden, kann er – kollektivrechtlich – das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Mangels Tarifbindung leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile "freiwillig", d. h. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein. Sollen einzelne Vergütungsbestandteile allerdings wieder beseitigt und die Vergütungsstruktur verändert werden, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich allerdings nur auf die Entscheidung kollektiver Regelungsfragen. Immer dann, wenn ein Regelungsbedürfnis in diesen Fragen besteht, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Die individuelle Lohngestaltung dagegen, die mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht – das ist für das BAG das entscheidende Kriterium – unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Als unerheblich sieht es das BAG dabei an, ob die Festsetzung der Sondervergütung – wie regelmäßig – der Arbeitsleistung vorausgeht oder erst nachträglich erfolgt. Selbst die nachträgliche Festlegung einer Sondervergütung für einen ordnungsgemäß gebildeten kleinen Kreis von 4 Mitarbeitern wird vom BAG wegen eines Regelungsbedürfnisses als mitbestimmungspflichtig angesehen, weil der Beschluss, für jeden die Vergütung in gleicher Höhe zu zahlen, bereits einen Verteilungsplan enthält.