Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
Rz. 171
Soweit in der Zwangsvollstreckung eine Klage erhoben wird, also etwa die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO oder auch die Klage wegen sittenwidriger Zwangsvollstreckung aus § 826 BGB, richtet sich die kostenrechtliche Behandlung nach den allgemeinen Vorschriften, sodass hier keine Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Der Rechtsanwalt erhält die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Zusätzlich kommen die 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG oder auch die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Betracht.
Rz. 172
Soweit es zum Beschwerdeverfahren nach §§ 576 ff., 793 ZPO kommt, fällt nach Nr. 2121 KV GKG eine Gerichtsgebühr von 33,00 EUR an, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird. Anderenfalls ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.
Rz. 173
Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde und durchgeführt werden soll, ist nach Nr. 2124 KV GKG mit einer Gerichtsgebühr von 66,00 EUR zu rechnen, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird. Hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, so bleibt auch diese Gerichtskostenfrei.
Rz. 174
Der Rechtsanwalt erhält im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach Nr. 3500 VV RVG grundsätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Kommt es im Rechtsmittelverfahren zu einem gerichtlichen Termin, erhält er hierfür eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3504 VV RVG.
Rz. 175
Hinweis
Dabei kann sich der Rechtsanwalt die Regelung des § 5 RVG zu Nutze machen. Danach wird die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, gleichwohl nach Nr. 3504 VV RVG gewährt, wenn sich der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, vor allem aber einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten lässt.
Rz. 176
Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG gebührenrechtlich allerdings zur Vollstreckungsangelegenheit. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der schon mit der streitigen Vollstreckungshandlung beauftragt war, im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO löst daher keine besondere Gebühr aus, sondern ist gemäß § 15 RVG mit den in der Vollstreckungsangelegenheit bereits verdienten Gebühren abgegolten. Der bereits mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten das Erinnerungsverfahren betreibt, erhält daher keine zusätzliche Gebühr, sondern nur insgesamt die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.
Rz. 177
Wegen der durch § 15 Abs. 6 RVG eingeführten Kostendeckelung kann auch der Rechtsanwalt, der lediglich mit der Durchführung des Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahrens in der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, nicht mehr als die in Nr. 3309, 3310 VV RVG niedergelegten 0,3-Gebühren erlangen.
Rz. 178
Hinweis
Dies gilt für den Rechtsanwalt insbesondere bei der Vertretung von Inkassounternehmen, die nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zwar seit dem 1.7.2008 die eigentliche Mobiliarzwangsvollstreckung für den Gläubiger betreiben dürfen, jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift (noch) keine Postulationsfähigkeit für die streitigen Rechtsmittelverfahren haben. Inkassounternehmen können das Erinnerungsverfahren nur selbst betreiben, wenn Sie auch Inhaberin der Forderung sind.