Rz. 340
Beim Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Vertrages, wie auch bei der noch zu behandelnden Kündigung durch den Versicherer, gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Ebenso gelten die weiteren Regelungen, etwa die "Zurückweisungspflicht" des Versicherers, soweit ihm eine unzulässige Kündigung vorgelegt wird, ferner die Verpflichtung des Versicherers, bei ungültiger Kündigung unverzüglich auf den Mangel hinzuweisen, und die grundsätzliche Pflicht des Versicherers, eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers in eine ordentliche Kündigung umzudeuten.
aa) Ordentliche Kündigung
Rz. 341
Der Krankenversicherungsvertrag kann gem. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 MB/KK vom Versicherungsnehmer im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden, und zwar zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Bei einer die gesetzliche Krankenversicherungspflicht erfüllenden Krankheitskostenversicherung muss der Versicherungsnehmer die Anschlussversicherung gegenüber dem früheren Versicherer binnen zwei Monaten nach Aufforderung nachweisen. Erst mit dem Zugang des Nachweises wird die Kündigung wirksam. Zu den Einzelheiten, auch betreffend die Kündigung des Versicherungsnehmers in Bezug auf Mitversicherte, wird auf die Ausführungen zu §§ 205, 207 VVG (vgl. Rdn 166 ff. und Rdn 185 ff.) verwiesen.
Rz. 342
Die in der Sonderregelung für den Bereich der Krankenversicherung nach § 178a Abs. 4 VVG a.F. noch mögliche Vereinbarung einer Mindestlaufzeit für den Vertrag von drei Jahren wurde ersatzlos gestrichen, so dass es bei der in § 11 Abs. 2 S. 2 VVG vorgesehenen Möglichkeit des Verzichts auf das Kündigungsrecht bis zu zwei Jahren auch für die Krankenversicherung verbleibt.
bb) Außerordentliche Kündigung
Rz. 343
Wichtig in der Praxis ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 13 Abs. 3 MB/KK, § 205 Abs. 2 S. 1–3 VVG betreffend dem Eintritt der Pflichtversicherung in der GKV.
Rz. 344
Gemäß § 205 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie einer für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Rz. 345
Der frühere Streit darum, ob die Wirksamkeit einer solchen Kündigung von dem Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht abhängt, ist nach neuem VVG obsolet geworden. Denn § 205 Abs. 2 S. 2 VVG bestimmt nunmehr ausdrücklich die Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Rz. 346
Die Prämie steht dem Versicherer dann nur bis zum Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu.
Rz. 347
Nach Ablauf der vorgenannten Dreimonatsfrist oder bei zu vertretender Nichterbringung des vom Versicherer in Textform angeforderten Nachweises kann der Versicherungsnehmer zwar weiterhin kündigen, allerdings nur zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. In diesem Fall ist der Nachweis also erforderlich, um den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Kündigung wirken kann. Ohne den geforderten Nachweis bliebe die Kündigungserklärung insoweit unvollständig und damit ohne Wirkung.
Rz. 348
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle des Eintritts der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bedingt keine Pflicht zur Kündigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelungen. Bei Versicherten, die, sei es auch aufgrund eines Ausbildungsplatzes, gesetzlich pflichtversichert werden, kann es durchaus von Vorteil sein, neben der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anstatt einer möglichen Anwartschaftsversicherung die Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung aufrecht zu erhalten, wenn chronische Krankheiten mit fortdauernder Behandlungsbedürftigkeit vorliegen. Zwar besteht in diesen Fällen Doppelversicherung. Für den Versicherungsnehmer besteht allerdings ein Wahlrecht, ob dieser die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder aber der PKV in Anspruch nehmen will. Er muss allerdings neben den Versicherungsbeiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung auch diejenigen der PKV zahlen, da eine Befreiungs- oder Anrechnungsmöglichkeit nicht besteht.
Rz. 349
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und dessen Eintritt werden der Anspruch auf Familienversicherung, der Anspruch auf Heilfürsorge und die Versicherungspf...