Dr. Fabian Friz, Dr. Konrad Grünwald
Rz. 66
Die Rechtsnachfolge in Anteile an Personengesellschaften ist auf unterschiedlicher Grundlage möglich. Denkbar ist zunächst die Rechtsnachfolge auf erbrechtlicher Grundlage, die voraussetzt, dass der Gesellschaftsanteil durch eine erbrechtliche Nachfolgeklausel vererblich gestellt wird.
Daneben kommt eine Rechtsnachfolge in den fortbestehenden Anteil jedoch auch auf einer rein rechtsgeschäftlichen, sprich gesellschaftsvertraglichen Grundlage in Betracht. In diese Kategorie gehören die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel und die Eintrittsklausel, wobei Letztere in verschiedenen technischen Varianten auftreten kann.
Rz. 67
Die unmittelbare Rechtsnachfolge eines außenstehenden Dritten – d.h. ohne dessen Mitwirkung – in den Anteil eines verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft setzt nach der Entscheidung des BGH vom 10.2.1977 eine erbrechtliche Grundlage voraus. Das ergebe sich schon daraus, dass dem deutschen Zivilrecht rechtsgeschäftliche Verfügungen zugunsten Dritter fremd seien. Außerdem ist der BGH der Auffassung, dass die Rechtsnachfolge in einen Anteil an einer Personengesellschaft als Bündel unmittelbar den Gesellschafter treffender Rechte und Pflichten anzusehen sei, sodass die Anordnung der Rechtsnachfolge eines außenstehenden Dritten im Hinblick auf die ebenfalls übergehenden Pflichten als Vertrag zulasten eines Dritten zu qualifizieren sei. Eine unmittelbar wirkende Rechtsnachfolge in eine schuldrechtliche Pflichtenlage kann sich nur auf der Grundlage einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) im Kontext mit dem Anfallprinzip (§ 1942 Abs. 1 BGB) ergeben.
Rz. 68
Daraus folgt:
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Die Rechtsnachfolge in einen Anteil an einer werbenden Personengesellschaft auf erbrechtlicher Grundlage setzt zum einen die Vererblichkeit des Anteils voraus, die durch § 177 HGB oder durch eine erbrechtliche Nachfolgeklausel sichergestellt werden kann. Erforderlich ist weiter, dass der oder die als Nachfolger in Betracht kommenden Personen auch tatsächlich Erben werden. Grds. richtet sich der Umfang der Rechtsnachfolge nach dem Erbteil der jeweiligen Erben. Lässt allerdings die Nachfolgeklausel i.V.m. der Erbeinsetzung nur einen von mehreren Nachfolgern zu, so ist nach der Rspr. des BGH auch dann von einer Vollnachfolge des einzigen Nachfolgers auszugehen, wenn die Nachfolgeklausel keinen dahin gehenden Anhaltspunkt enthält. Folgen mehrere, nicht jedoch alle Erben aufgrund einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel nach, so richtet sich deren Erwerbsquote nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. |
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Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die eine Rechtsnachfolge in einen Anteil ermöglichen soll, ist regelmäßig als erbrechtliche Nachfolgeklausel zu qualifizieren. Das soll nach der zitierten Rspr. des BGH auch dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich von einer Nachfolge oder dem Übergang des Anteils spricht, sondern den Begriff des Eintritts verwendet. Sofern also aus bestimmten Gründen gerade die spezifischen Rechtsfolgen einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel oder einer Eintrittsklausel gewollt sind, muss dies zweifelsfrei klargestellt werden. |
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Die Anordnung einer unmittelbaren Rechtsnachfolge in den Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel) ist nur möglich, wenn es sich bei dem Nachfolger nicht um einen Dritten handelt, sondern er bereits Gesellschafter der Gesellschaft ist und er deshalb Vertragspartei des Gesellschaftsvertrages und damit der Nachfolgevereinbarung ist. |
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Ist eine Rechtsnachfolge auf rein rechtsgeschäftlicher/gesellschaftsvertraglicher Grundlage gewollt und handelt es sich bei dem in Aussicht genommenen Nachfolger um einen Dritten (Nichtgesellschafter), so ist die Nachfolgeklausel in eine Eintrittsklausel umzudeuten, die keine unmittelbare Rechtsnachfolge in den Anteil des Verstorbenen bewirkt, sondern die Rechtsnachfolge von der Ausübung des Eintrittsrechts abhängig macht. |
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Allerdings entscheidet sich der BGH nicht ohne weiteres für eine Auslegung, die einer ins Auge gefassten Nachfolge eines Dritten zum Erfolg verhilft. Denn er legt die gesellschaftsvertragliche Klausel aus der Interessenlage der verbleibenden Gesellschafter aus. Deren Interessenlage entspreche es nicht, die Nachfolge von einer in das Belieben des Eintrittsberechtigten gestellten Willensentscheidung abhängig zu machen. Denn entscheidet sich dieser gegen den Eintritt, so gelten im Ergebnis die Rechtsfolgen einer Fortsetzungsklausel: Der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen wächst den verbliebenen Gesellschaftern an und zugleich entsteht ein Abfindungsanspruch. Insb. Letzteres entspricht typischerweise nicht der Interessenlage der Gesellschafter. Auch dies macht deutlich, dass eine gewollte Rechtsnachfolge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zweifelfrei angeordnet werden muss. |