Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
Rz. 61
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben vorkaufsberechtigt. Dieses Vorkaufsrecht des § 2034 BGB gibt den Miterben die Möglichkeit, Außenstehende aus der Erbengemeinschaft herauszuhalten.
Das Vorkaufsrecht eines Miterben geht bei der Veräußerung seines Erbteils nicht auf den Erwerber über. Der Miterbe behält zwar die Eigenschaft und Stellung als Erbe, er verliert aber infolge der Übertragung seine gesamthänderische Beteiligung am Nachlass, die auf den Erwerber übergeht. Damit verliert der vollständig aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedene Miterbe zugleich sein Vorkaufsrecht. Genau genommen bedarf es keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft.
Auf die §§ 2034 ff. BGB finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 463 ff. BGB Anwendung. Wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen seiner Miterben oder an seinen künftigen gesetzlichen Erben verkauft, besteht das Vorkaufsrecht nicht. Das Vorkaufsrecht besteht auch nicht im Falle anderer Veräußerungsgeschäfte, wie z.B. Sicherungsübereignung, Tausch, Vergleich, Schenkung (auch nicht gemischte Schenkung), Verkauf in der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter (§ 471 BGB).
Das Vorkaufsrecht steht nur den übrigen Miterben zu, kann also nur von ihnen gemeinschaftlich und im Ganzen ausgeübt werden, sofern es nicht für einen von ihnen erloschen ist oder einer der Miterben auf die Ausübung verzichtet (§ 472 BGB).
Rz. 62
Soweit das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben noch besteht, können einzelne Miterben es unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung ausüben, dass die anderen von ihrem Recht keinen Gebrauch machen. Die übrigen Miterben sind auch zum Vorkauf berechtigt, wenn der Erbe eines Miterben dessen Anteil einem Dritten verkauft. Selbst der Miterbe, der sein Vorkaufsrecht gegenüber einem Käufer ausübt, obwohl er nur zu einem geringen Bruchteil Miterbe ist, handelt nicht in unzulässiger Art und Weise; auch ist die Wirksamkeit der Vorkaufserklärung nicht davon abhängig, ob und wie der Berechtigte seine sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann. Hat der Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten übertragen, ist er selbst nicht berechtigt, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Dem Miterben steht kein Vorkaufsrecht zu, wenn die Erben eines anderen Miterben ihre Anteile an dessen Nachlass veräußern und dieser nicht ausschließlich aus dem Erbanteil des beerbten Miterben am Nachlass des von ihm beerbten Erblassers besteht.
Das Vorkaufsrecht ist überhaupt nicht ausgeübt, wenn sämtliche Miterben zwar erklärt haben, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, die Erklärung eines von ihnen aber dahin ging, dass er Übertragung des verkauften Erbteils auf sich allein verlange.
Tritt der Fall ein, dass ein Miterbe sein Vorkaufsrecht überhaupt nicht ausübt, so hat das gem. § 472 S. 2 BGB zur Folge, dass die übrigen Miterben berechtigt sind, gemeinsam ohne Teilnahme des ablehnenden Miterben das Vorkaufsrecht auszuüben.
Kein Vorkaufsrecht der übrigen Miterben besteht mehr, wenn der letzte noch verbleibende Erbteil an den Erwerber der übrigen Anteile verkauft wird.
Üben die Miterben ihr Vorkaufsrecht aus, erhalten sie einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils. Dieser kann allerdings nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände geltend gemacht werden. Wird der Erbteil durch den Erwerber weiterveräußert, entsteht kein neues Vorkaufsrecht.